AA

Parkstrafe wegen Besitzstörung: VKI erwirkt erstmals Urteil

Der VKI erwirkt erstmalig ein Urteil zu Kosten bei einer Besitzstörung.
Der VKI erwirkt erstmalig ein Urteil zu Kosten bei einer Besitzstörung. ©pixabay.com (Sujet)
Ein kurzes Parken auf einem fremden Grundstück kann zu einer Unterlassungserklärung sowie Strafen bis zu 450 Euro führen. Der VKI hat nun ein Urteil über die Höhe solcher Kosten für Parkstrafen erwirkt.
Aufgelassene Parkplätze als Kostenfalle

Das Landesgerichts für Zivilrechtssachen (ZRS) Wien deckelte Anwaltskosten für Aufforderungsschreiben bei knapp 70 Euro.

Besitzschutz oftmals als lukrative Einnahme

Besitzschutz sei ein wichtiges Rechtsinstitut in der Rechtsordnung und diene dazu, "Störungshandlungen" abzustellen. Für manche Unternehmen wurde das Geschäft mit dem Besitzschutz jedoch zur lukrativen Einnahmequelle, kritisierte der VKI. Der Verein hat im Auftrag des Sozialministeriums Konsumenten unterstützt, die zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert und mit einer Forderung in der Höhe von 399 Euro konfrontiert wurden.

Eine Frau hatte ihren hochbetagten Vater aus dem Spital abgeholt und das Auto mangels freier Flächen für wenige Minuten auf einem Behindertenparkplatz abgestellt. Als sie ihren Vater aus dem Krankenhaus begleitete, war bereits ein Abschleppwagen vorgefahren. Die Konsumentin erklärte ihre Situation und konnte das Abschleppen verhindern.

Parkstrafen: Erstmals Urteil zu Kosten bei Besitzstörung

Die Besitzstörung gestanden die Konsumenten sofort zu. Auch zur Abgabe einer Unterlassungserklärung erklärten sie sich ohne Diskussion bereit, berichtete der VKI. Die Forderung in Höhe von knapp 400 Euro kam ihnen aber überhöht vor. Sie gaben daher nach Rücksprache mit dem VKI eine Unterlassungserklärung ab und bezahlten 100 Euro sowie die restlichen 299 Euro unter Vorbehalt der rechtlichen Klärung.

Den rückgeforderten Betrag sprach den Betroffenen das ZRS Wien in zweiter Instanz nun zu. Das Gericht hält fest, dass der in seinem Besitz Gestörte zwar Anspruch auf Ersatz der notwendigen Verteidigungs- und Rechtsverfolgungskosten sowie auch gegebenenfalls der Abschleppkosten hat. Dieser Anspruch umfasst aber nicht im Voraus getätigte Abwehrmaßnahmen, wenn diese Ausdruck einer allgemeinen Gefahrenabwehr sind. So müsse das Abschleppunternehmen aufgrund seiner Vereinbarung mit dem Krankenhaus auch ohne die gegenständliche Besitzstörung durch die Konsumentin Maßnahmen zur Parkraumüberwachung setzen.

"Kosten für Maßnahmen, die unabhängig von der konkreten Besitzstörung anfallen, können dem Störer nicht angelastet werden", hielt Maximilian Kemetmüller, zuständiger Jurist im VKI, fest. "Da das Abschleppunternehmen keinen konkreten Betrag nennen konnte, der durch die gegenständliche Besitzstörung entstanden ist, konnte das Gericht keinen ersatzfähigen Schaden feststellen." Zu den Rechtsanwaltskosten für das Aufforderungsschreiben hält das Gericht fest, dass diese zwar grundsätzlich zu ersetzen sind, allerdings nur in Höhe von 67,58 Euro inklusive Steuern und Kosten für die Lenkererhebung, so der VKI.

(APA/Red)

  • VIENNA.AT
  • Wien
  • Parkstrafe wegen Besitzstörung: VKI erwirkt erstmals Urteil
  • Kommentare
    Kommentare
    Grund der Meldung
    • Werbung
    • Verstoß gegen Nutzungsbedingungen
    • Persönliche Daten veröffentlicht
    Noch 1000 Zeichen