Wien nehme die entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) zur Kenntnis und werde nicht dagegen vorgehen. Die Geldsumme, die der Stadt dadurch entgehe, konnte Rieder nicht beziffern. Sie sei aber relativ gering.
Unbegrenzt abstellen darf man sein Auto in den Geschäftsstraßen allerdings weiterhin nicht. Es gelten die Parkzeiten der jeweiligen Kurzparkzone, die Ankunftszeit muss per Parkuhr angezeigt werden.
Parkrecht eingeklagt
Bisher waren die Einkaufsstraßen aus den Parkpickerl-Bereichen ausgenommen, weil die Anrainer die Einkaufsstraßen nicht verparken sollten. Ein Bewohner von Wien-Wieden ging unter Verweis auf die Gebühr für das Parkpickerl dagegen vor und bekam vor dem VwGH Recht. Die pauschal entrichtete Parkometerabgabe gelte für das gesamte Gebiet und damit auch für die Geschäftsstraßen, urteilten die Verwaltungsrichter.