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Österreichische Weihnachtsamnestie

Für 426 Insassen von österreichischen Strafanstalten öffnen am Dienstag die Gefängnistore vorzeitig - sie fallen unter die „Weihnachtsamnestie“ des Bundespräsidenten.

Erstmals gibt es heuer einen speziellen Gnadenakt für Ausländer, die in ihre Heimat zurückkehren. In den Justizanstalten selbst wird versucht, jenen „Amnestierten“ zu helfen, bei denen ein soziales Netz fehlt.

In den Genuss der Weihnachtsamnestie kommen grundsätzlich nur Strafgefangene mit einer „günstigen Prognose“. In der Regel wirkt die Amnestie wie eine „bedingte“ Nachsicht der Reststrafe auf drei Jahre. Es gibt, so wird im Justizministerium erläutert, eine Reihe von Voraussetzungen für die Weihnachtsamnestie.

Täter, die mehr als fünf Jahre zu verbüßen haben, sind davon ausgeschlossen. Bei anderen muss – wenn es sich um Ersttäter handelt – ein Drittel der Strafe verbüßt sein. Wiederholungstäter müssen die Hälfte ihrer Zeit „abgesessen“ haben, wenn sie amnestiert werden möchten. Streng geht man vor allem auch bei Personen vor, die alkoholisiert einen Verkehrsunfall mit Verletzten oder Toten verursacht haben. Sind sie „Ersttäter“, so müssen sie auf jeden Fall 50 Prozent ihrer Strafe verbüßt haben, ehe eine Chance auf „Gnade“ besteht. Wer nicht zum ersten Mal alkoholisiert einen schweren Unfall verursacht hat und deswegen in Haft kam, der kann nicht auf Amnestie hoffen.

Die Weihnachtsamnestie gibt es grundsätzlich nur einmal, wer nach diesem Gnadenerweis neuerlich hinter Gittern landete, hat keine Chance auf eine „Wiederholung“. Ausgeschlossen von der Weihnachtsamnestie sind weiters Sexualtäter, Schlepper und Suchtgiftdealer. Strafgefangene, die einmal aus der Haft geflüchtet sind und wieder geschnappt wurden, können ebenfalls von der Weihnachtsamnestie nur träumen. Und schließlich kommen auch jene nicht gnadenhalber vorzeitig frei, die in der Haft gewalttätig waren oder Drogen konsumiert haben.

Von den 426 „Weihnachtsamnestierten“ sind rund 70 Ausländer. Sie kommen auf Grund einer heuer erstmals gegebenen Möglichkeit frei:
wenn sie 25 Prozent der Haft verbüßt und ernsthaft die Absicht haben und sich verpflichten, sofort in ihr Heimatland zurückzukehren. Formal-juridisch wird in diesen Fällen die Haft „unterbrochen“. Die Ausländer dürfen – und müssen – das Land verlassen, wenn sie allerdings bleiben oder bald wieder nach Österreich zurückkommen, dann werden sie verhaftet und müssen den Rest ihrer Strafe absitzen. Dieses „Rückkehrverbot“ besteht für mindestens fünf Jahre. Nach diesem Zeitraum „fern von Österreich“ gilt die Reststrafe dann als getilgt.

Seitens der Strafanstalten wird in diesem Zusammenhang berichtet, dass die „Amnestierten“ – vor allem die Ersttäter – in den meisten Fällen ein „soziales Netz“ haben, wenn sie frei kommen. „Wo dies nicht der Fall ist, bieten unsere Sozialdienste Hilfen an, damit keiner ins Nichts entlassen wird“, sagt beispielsweise der Chef der Justizanstalt Garsten in Oberösterreich, Hermann Krydl.

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