Laut GPA-djp stellt ein Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) klar, dass die Zeit, die Kundendiensttechniker für die Fahrt von der Wohnung zum ersten Kunden benötigen, als Arbeitszeit zu bewerten ist. Gleiches gilt für die Fahrzeit vom letzten Kunden zurück in die Wohnung. Das OGH-Urteil erfolgte nach einer Feststellungsklage des Angestelltenbetriebsrates der Firma Vaillant Group Austria GmbH.
Fahrzeit auch Arbeitszeit
Wie die Gewerkschaft GPA-djp auf Grundlage des OGH-Urteils betont, muss die Arbeitszeit demnach vom Arbeitgeber entlohnt werden. Das OGH-Urteil habe somit “weitreichende positive Auswirkungen” auf Beschäftigte im Außendienst, so die GPA-djp.
Die GPA-djp erläutert weiters, dass die Entscheidung des OGH im Wesentlichen einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) aus dem Jahre 2015 folge. In der Rechtssache “Tyco” entschied der EuGH, dass Kundendiensttechniker den Weg zum beziehungsweise vom Kunden nicht mit einem beliebig wählbaren Verkehrsmittel, sondern mit dem Firmenfahrzeug zurücklegen müssen. Zudem sind Mitarbeiter dazu angehalten, den kürzesten Weg zu wählen und unterliegen während der Fahrzeit dem Weisungsrecht des Arbeitgebers.
(APA/Red)