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Nur fast gleichgestellt

©Oskar Meyer, Martin Drexel, Joseph Rützler, Wolfgang Harich und Gudrun Groß waren zu Gast beim AK-Znüne in der AK in Feldkirch.
Beim AK-Znüne wurden Informationen zur neuen Arbeitergleichstellungsnovelle präsentiert.

Das AK-Znüne ist eine Veranstaltung speziell für Betriebsräte und findet mehrmals im Jahr statt. Diesmal informierte AK-Arbeitsrechtsexpertin Tamara Thöny-Maier über Neuerungen in der Arbeitergleichstellungsnovelle, die Regelungen für Arbeiter und Angestellte vereinheitlichen soll. Im Österreichischen Arbeitsrecht wird immer noch zwischen Arbeitern und Angestellten unterschieden, was unmittelbare Auswirkungen auf Rechte und Ansprüche hat. „Es werden zwischen beiden Gruppen jedoch weiterhin Unterschiede bestehen bleiben“, so Thöny-Maier. „außerdem muss auch auf den jeweilig gültigen Kollektivvertrag geachtet werden.“ Sofern in den unklaren Bereichen nicht noch eine Regelung durch den Gesetzgeber oder die Kollektivverträge erfolgt, bleibt nur die Möglichkeit, diese offenen Rechtsfragen durch gerichtliche Prozesse bis hinauf zum OGH zu klären.“

In Kraft tritt die Novelle schrittweise, manche Neuregelungen sind schon seit 1. Jänner diesen Jahres gültig, andere erst ab 1. Jänner 2021. Künftige Änderungen betreffen beispielsweise die Kündigungsfristen. Mit dem Inkrafttreten der neuen Kündigungsbestimmungen für Arbeiter werden die Fristen bei Kündigung durch den Arbeitgeber von der Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängen und auch bei Arbeitern sechs Wochen bis fünf Monate betragen. In den meisten Fällen ist das eine Verbesserung für die Arbeiter.

Gegen Verschlechterungen
„Wir begrüßen die rechtliche Harmonisierung von Arbeitern und Angestellten. Wogegen wir uns aber aussprechen, sind Verschlechterungen für unsere Mitglieder. Dagegen werden wir mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln auftreten,“ sagt AK-Präsident Hubert Hämmerle.

Wenn Fragen im Zusammenhang mit der Arbeitergleichstellungsnovelle auftauchen, ist eine persönliche Beratung nahezu unumgänglich, da es viele Ausnahmen und Übergangsregelungen gibt. Erste Anlaufstelle ist der eigene Betriebsrat, der die Besonderheiten der Branche und den Kollektivvertrag kennt, natürlich steht auch die AK-Rechtsberatung ihren Mitgliedern für Fragen und Auskünfte jederzeit gerne zur Verfügung

Die Arbeitsrechtsexperten der AK erreichen Sie unter 050 258 2000

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