Keine Regelung zu Kopfbedeckung bei Führerscheinfoto
In der Verordnung steht zum Führerschein-Foto lediglich folgender Passus: “Ein Lichtbild, mit einer Höhe zwischen 36 und 45 mm und einer Breite zwischen 28 und 35 mm, wobei der Kopf erkennbar und vollständig abgebildet sein muss“. Kopfbedeckungen werden nicht erwähnt – im Falle Alms war auch die Erkennbarkeit gewährleistet, sagte Manfred Reinthaler von der Pressestelle der Wiener Polizei zur APA. “Das Nudelsieb ist auf den ersten Blick ja gar nicht erkennbar.” Insofern habe das Verkehrsamt den Führerschein genehmigt. Mit religiösen Beweggründen habe dies nichts zu tun gehabt.
Niko Alm löste mit Nudelsieb-Foto Hype aus
Der Einfachheit halber verweisen die Kundenservice-Folder stets auf das Passgesetz, das eindeutige und detaillierte Regelungen zu Kopfbedeckungen vorschreibt. Dort heißt es: “Der Kopf der Person soll etwa 2/3 des Bildes einnehmen. Der Augenabstand muss zumindest 8 Millimeter betragen. Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, mit unverdeckten Augen und neutralem Gesichtsausdruck zeigen, die Hauttöne sind möglichst natürlich wiederzugeben. Eine Darstellung der Person mit geneigtem oder gedrehtem Kopf ist. Das Tragen von Kopfbedeckungen ist nur aus medizinischen oder religiösen Gründen zulässig.”
Allerdings ist auch hier denkbar, dass ein Fall “Alm” eintritt: “Man müsste den Einzelfall prüfen“, sagte Innenministeriums-Sprecher Rudolf Gollia. “Ausschließen würde ich es nicht. Es ist nicht sehr klar geregelt, was religiöse Gründe sind.” (APA/Redaktion)