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Nichtbezahlen der Kaution kein Kündigungsgrund

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen (LG ZRS) in Wien stellte aktuell fest, dass es nicht als wichtiger Grund aufgefasst werden könne, der zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen würde, wenn der Mieter die Kaution nicht bezahlt (Az: 40 R 487/11f).

Wichtige Gründe für Kündigung

Die Kündigung eines Mietvertrags seitens des Vermieters bedarf eines wichtigen Grundes. Zum einen kann dieser im Eigenbedarf bestehen. Eigenbedarf, das heißt, die Immobilie wird dringend für den Vermieter selbst, seine Kinder oder Enkel benötigt. Ein Gericht wird in diesem Falle sehr genau prüfen, ob es sich tatsächlich um eine Notsituation handelt. Liegt keine Anmeldung von Eigenbedarf vor, so muss für die Kündigung ein schwerwiegender anderer Grund vorliegen, wie z.B. der nachteilige Gebrauch des Mietgegenstandes oder das Nichtbezahlen der Miete. Definitiv keinen Grund für eine Kündigung stellt nach dem neuen Beschluss des LG ZRS Wien jedoch das Nichteinzahlen der Kaution dar. Mehr…

Begründung des Gerichts

Das Gericht stellte fest, dass die Hauptaufgabe des Mieters in der Bezahlung des Mietzinses liegt und die Kaution nur eine Nebenleistung darstellen würde. Die Kaution für eine Wohnung dient zum Zweck der Absicherung des Vermieters, z.B. gegen materiellen Schaden, der beim Auszug des Mieters finanziell ausgeglichen werden muss.

Weitere Konsequenzen

Wenn es zu einem Zahlungsverzug bezüglich der regulären Miete kommt, greifen viele Vermieter auf die Kaution zurück und schließen das finanzielle Loch aus dem Kautionsbetrag. Im Nachhinein kann der Vermieter nach dem Beschluss jedoch nicht mehr vom Mieter verlangen, diese finanzielle Differenz bei der Kaution nun auszugleichen. Dementsprechend besteht dann auch kein Grund mehr für eine fristlose Kündigung, da der finanzielle Schaden nur bei der Kaution besteht, nicht aber bei den laufenden Mietzahlungen.

Wohnbürgschaft durch Kautionskasse

Eine Mietbürgschaft besagt, dass sich Dritte dafür verbürgen, dass der Mieter seine Pflichten, die aus dem Mietvertrag hervorgehen, ordnungsgemäß erfüllt. Wenn eine Mietbürgschaft von einem gewerblichen Unternehmen übernommen wird, bei dem es sich weder um eine Bank noch um eine Versicherungsgesellschaft handelt, spricht man von einer sogenannten Wohnbürgschaft. Mit einem Umzug gehen generell einige Kosten einher. Daher ist es eine Überlegung wert, sich das Geld für die Kaution zu sparen und anderweitig zu investieren, anstatt dies als totes Kapital dem Vermieter zu überlassen. Sie können aber auch Ihre bereits einbezahlte Kaution zurückholen und durch eine Wohnbürgschaft ersetzen. In beiden Fällen gilt es monatlich eine Mietkautionsprämie von einem meist geringen Betrag für die Leistung der Übernahme der Wohnbürgschaft zu bezahlen. Einen potentiellen Anbieter hierfür stellt die Deutsche Kautionskasse AG dar.

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