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Neues Waffengesetz tritt Mitte Dezember in Kraft

Am 14. Dezember tritt die Waffengesetznovelle in Kraft.
Am 14. Dezember tritt die Waffengesetznovelle in Kraft. ©APA/HANS KLAUS TECHT
Mit 14. Dezember tritt die Durchführungsverordnung des neuen Waffengesetzes in Kraft, wodurch auf Sportschützen und Jäger zahlreiche Verbote und Verschärfungen zukommen.

Die meisten Auswirkungen wird der Bann für große Magazine für Pistolen (mehr als 20 Patronen) sowie für halbautomatische Gewehre (zehn Patronen) haben: Der Altbestand ist zwar gesichert, muss aber registriert werden.

Wie Robert Gartner von der Abteilung Sicherheitsverwaltung des Innenministeriums erläuterte, haben die Besitzer solcher Magazine zwei Jahre Zeit, um diese bei ihrer Waffenbehörde zu melden. Es besteht also keine Notwendigkeit, die zuständigen Ämter bereits während der Weihnachtszeit zu stürmen.

Magazinsammler bekommen Waffenbesitzkarte

Pistolen und Halbautomaten (Kategorie B - "genehmigungspflichtig") werden in Verbindung mit großen Magazinen zu verbotenen Waffen (Kategorie A). Von der Behörde werden dann entsprechende neue Waffendokumente ausgestellt. Für den A-Platz fällt jener bei B weg. Auch reine Magazinsammler müssen Kontakt zur Behörde aufnehmen und bekommen für ihren Altbesitz eine Waffenbesitzkarte, in der die nunmehr verbotenen Magazine, mit großer Kapazität, eingetragen werden.

Der Kauf neuer großer Magazine wird nach dem 14. Dezember praktisch kaum mehr möglich sein. Lediglich Sportschützen können unter sehr strengen Auflagen um eine Ausnahmegenehmigung ansuchen. Stirbt ein Waffenbesitzer, gilt für seine Waffen weiterhin das sogenannte Erbenprivileg - die Erben bekommen für diese eine Waffenbesitzkarte oder eine entsprechende Erweiterung der Plätze. Die großen Magazine jedoch verfallen, wie dies auch für die Pumpguns gilt, die verboten und zur Kategorie A wurden.

Vereinfachung bei halbautomatischen Waffen

Eine Vereinfachung gibt es laut Gartner bei den erlaubten Halbautomaten. Die bisherige nicht logisch nachvollziehbare Einstufung, was verboten und was verkauft werden durfte, wird durch die Regelung ersetzt, dass jene Gewehre erlaubt sind, die nicht aus Voll- zu Halbautomaten umgebaut wurden. Damit wird Jägern und Sportschützen ein breiteres Angebot zur Auswahl stehen - allerdings nur mit Magazinen, die maximal zehn Patronen fassen können.

Eine weitere Änderung betrifft den Wegfall der Kategorie D (Schusswaffen mit glattem Lauf), wodurch Schrotflinten in die Einteilung C (bisher Gewehre mit gezogenem Lauf) fallen und nun auch im Zentralen Waffenregister (ZWR) gemeldet werden müssen. Diese Registrierung erfolgte bisher nur bei Neuerwerb oder beim Kauf gebrauchter Flinten. Auch hier haben Altbesitzer nun zwei Jahre Zeit, diese bei einem Waffenhändler zu melden.

Maschinengewehr bleibt Kriegsmaterial

Der Schusswaffenbegriff wird erheblich erweitert und betrifft dann auch "wesentliche Bestandteile", wenn diese beim Schuss "gasdruckbelastet" sind. Vorsicht auch bei deaktivierten Waffen, die bisher als Wandschmuck dienten: Sie fallen nun in die Kategorie C und müssen entsprechend sicher verwahrt werden. In Zukunft kann der Umbau zu einer Deko-Waffe nicht mehr zu einer Herabstufung der Kategorie führen: Ein Maschinengewehr bleibt damit Kriegsmaterial und Kategorie A, auch wenn es durch zahlreiche technische Umbauten (Abschleifen des Verschlusses, Verstiftungen und Bohrungen im Lauf) gar nicht mehr schussfähig ist.

(APA/red)

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