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Neues Studienjahr 2022/23 bringt Mindestleistung

Im Studienjahr 2022/23 gibt es einige Änderungen und unter anderem auch eine erforderliche Mindestleistung für Studienanfänger.
Im Studienjahr 2022/23 gibt es einige Änderungen und unter anderem auch eine erforderliche Mindestleistung für Studienanfänger. ©APA/HERBERT NEUBAUER (Sujet)
Anfang Oktober beginnt das neue Studienjahr 2022/23 an den Universitäten. Damit beginnt auch die Einführung einer Mindeststudienleistung für Studienanfänger.

Das neue Studienjahr bringt an den Universitäten die Einführung einer Mindeststudienleistung für Studienanfänger. Wer im Wintersemester 2022/23 ein Bachelor- oder Diplomstudium beginnt, muss in den ersten beiden Studienjahren mindestens 16 ECTS-Punkte in diesem Studium schaffen. Außerdem wird die Anrechnung von Prüfungen und Qualifikationen neu geregelt.

Neues Studienjahr 2022/23 bringt Mindestleistung für Studierende

Allzu hoch ist die verlangte Mindeststudienleistung nicht, sie umfasst knapp ein Achtel der vorgegebenen Regelstudienzeit. Ein Bachelor-Studium umfasst 180 ECTS-Punkte und hat eine Regelstudienzeit von drei Jahren - bei einer Studienleistung von 16 ECTS alle zwei Jahre würde die Absolvierung in diesem Tempo also 22,5 Jahre dauern.

Zulassung erlischt, wenn Studenten Mindestleistung nicht erbringen

Bei Studenten, die die Mindeststudienleistung nicht erbringen, erlischt die Zulassung an dieser Uni im betreffenden Fach und kann erst nach zwei Jahren wieder beantragt werden (an anderen Einrichtungen kann es dagegen sofort weiter belegt werden). Ausgenommen von der Regelung sind behinderte Studierende.

"Learning Agreements" für Studenten an Pädagogischen Unis

Ab dem kommenden Studienjahr können außerdem Studenten nach Absolvierung von 120 ECTS mit Unis bzw. auch Pädagogischen Hochschulen (PH) sogenannte "Learning Agreements" schließen. Diese umfassen konkrete Unterstützungen (z.B. bevorzugte Aufnahme in Lehrveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmerzahl oder Rückerstattung von Studiengebühren) im Austausch gegen zu erbringende Studienleistungen.

Neugestaltung der Anerkennung von Prüfungen an Universitäten

Neu gestaltet wird an den Unis die Anerkennung von Prüfungen bzw. anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen. Bisher wurden nur jene Leistungen angerechnet, die als "gleichwertig" zu den Prüfungen an der Uni eingestuft wurden. Künftig kommt es zu einer Art Beweislastumkehr: Anerkannt werden müssen alle Leistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen, bei denen "keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse)" bestehen.

Die Universität muss etwa absolvierte Prüfungen, die an berufsbildenden höheren Schulen (z.B. berufspraktische Fächer) oder an AHS (z.B. Musik- oder Sportgymnasien) abgelegt worden sind, bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Punkten anrechnen. Das gleiche Ausmaß gilt für die Anerkennung von wissenschaftlichen bzw. künstlerischen Tätigkeiten bzw. Praktika, beruflicher oder außerberuflicher Qualifikationen. Insgesamt darf bei der Anrechnung aber das Höchstmaß an 90 ECTS-Punkten nicht überschritten werden.

Das sind weitere Neuerungen im neuen Studienjahr 2022/23

Weitere Neuerungen: Studenten können sich aus wichtigem Grund auch während des Semesters beurlauben lassen. Inskribieren müssen sie dafür flotter: Die Ausnahmegründe für eine spätere Einschreibung werden eingeschränkt, außerdem werden die Fristen auf 31. Oktober (bisher 30. November) im Wintersemester bzw. 31. März (bisher 30. April) im Sommersemester verkürzt. Die bisher mögliche Inskription in der Nachfrist entfällt.

Änderungen auch bei der Studienbehilfe

Änderungen gibt es auch bei der Studienbeihilfe: So steigen die Beihilfen um 8,5 bis 12 Prozent - das ist etwas weniger als die Inflation seit der letzten Anpassung 2017 ausmacht. Die Höchstbeihilfe liegt künftig bei 923 Euro pro Monat. Ab 2023 wird die Studienbeihilfe dann jährlich valorisiert.

Altersgrenze für Bezug von Studienbehilfe erhöht

Außerdem wird die Altersgrenze für den Bezug um drei Jahre auf 33 bzw. 38 Jahre erhöht und die Berechnungsweise reformiert. Bisher wurde dafür von einer fiktiven Höchstbeihilfe je nach Vorliegen bestimmter Umstände Geld abgezogen. Künftig wird von einem Grundbetrag von 335 Euro ausgegangen, zu dem bestimmte Zuschläge dazugerechnet werden.

Erleichterungen für Berufstätige Studierende im neuen Studienjahr

Erleichterungen gibt es außerdem für Berufstätige ("Selbsterhalter"). Darüber hinaus steigen die Einkommensgrenzen für den Bezug, während sich die Bezugskriterien selbst nicht ändern (z.B. eigener Wohnsitz, höherer Beitrag für Studierende ab 24 bzw. 27, Zuschlag für Kinder). Unverändert bleiben auch die Anspruchsvoraussetzungen wie soziale Förderungswürdigkeit (abgesehen von der höheren Einkommensgrenze), Studienerfolg (Erbringung einer bestimmten Studienleistung, maximal zwei Studienwechsel) und maximale Studiendauer (Regelstudienzeit plus ein Semester).

Zusätzliche Anfängerstudienplätze an Fachhochschulen

An den Fachhochschulen (FH) gibt es 2022/23 347 zusätzliche Anfängerstudienplätze in den Bereichen MINT bzw. Digitalisierung zur Verfügung - der Fokus liegt auf den Studienfeldern Informatik, Technik, Ingenieur- und Naturwissenschaften.

Für Bildungsminister Martin Polaschek (ÖVP) bringt das Studienjahr "eine Vielzahl an Verbesserungen", hieß es in einer Aussendung. "Es tut sich einiges im Hochschulsektor und ich freue mich, dass wir viele Erleichterungen schaffen und Unterstützungsmaßnahmen setzen konnten."

(APA/Red)

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