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Neues Kinder- und Jugendhilfegesetz - Wichtige Eckpunkte des Entwurfs

Der Entwurf für das neue Kinder- und Jugendhilfegesetz (B-KJHG) beinhaltet Neuerungen, die vor allem die Vorgehensweise der Jugendämter und ihrer Einrichtungen vereinheitlichen und klar festlegen sollen. Eine Mitteilungspflicht (Paragraf 37) bei Verdachtsfällen auf Misshandlung, Vernachlässigung oder Missbrauch soll Lücken schließen, die neu eingeführte Gefährdungsabklärung (Paragraf 22) wiederum für ein rasches Einschreiten des Amtes sorgen, so die Erläuterung des Familienministeriums.

Bei Überprüfungen von Verdachtsfällen sollen Entscheidungen von mehreren Fachkräften getroffen werden. Vor allem Gespräche mit den betroffenen Kindern, Eltern sowie weiteren Betreuungspersonen sind als “Erkenntnisquelle” heranzuziehen, heißt es in dem Gesetzesentwurf.
Die Befugnisse der Jugendämter werden konkretisiert und ausgeweitet. Erlaubt sein soll künftig beispielsweise der Zugriff auf Daten über strafrechtliche Verurteilungen.
Möglich ist das praktisch bei allen Personen, die mit einem Kind zu tun haben, vom Vater bis hin zu einer Betreuungsperson – wenn dies als erforderlich erachtet wird.
Auch Informationen über Gesundheitszustände sowie Religionsbekenntnisse oder Staatszugehörigkeiten sollen – sehr eingeschränkt – zugänglich sein. Das Datenschutzgesetz muss dabei berücksichtigt werden, sensible Daten dürfen nur verschlüsselt übermittelt werden.

Der Kritikpunkt, dass Kompetenzen zwischen Stellen hin und hergeschoben würden, soll durch die Mitteilungspflicht ausgeräumt werden.
Laut dem Gesetzesentwurf müssen künftig alle Berufsgruppen, die mit Kindern zu tun haben – Schulen, Kindergärten, Beratungsstellen, Spitälern und Ärzte -, Verdachtsfälle bei einer Jugendamtsstelle melden. Eine Missachtung soll mit Verwaltungsstrafen geahndet werden.

Wie das Jugendwohlfahrtsgesetz aus dem Jahre 1989 zeigt auch das Kinder- und Jugendhilfegesetz nur einen bundesweiten Rahmen auf. Die Ausführung der Gesetze obliegt weiterhin den Ländern.
Schwierigkeiten bei Fällen, die – zum Beispiel durch einen Wohnortwechsel – von einem Bundesland zum anderen wandern, soll der Entwurf durch eine sofortige und gegenseitige Informationspflicht der betroffenen Stellen ausräumen.
Genauer festgelegt wurde weiters die Vorgehensweise zur Überprüfung der Eignung von potenziellen Pflege- bzw. Adoptiveltern. Um Lücken vorzubeugen muss ein schriftliches Gutachten erstellt werden.
Familienverhältnisse werden künftig in einem eigenen Paragrafen – der sogenannten Verwandtenpflege – erfasst. Auch hier muss die Eignung der obsorgenden Personen festgestellt werden. Berücksichtigt werden soll laut Gesundheitsministerium mit diesem Schritt die verzweigten Familienverhältnisse und vageren Gegebenheiten der heutigen Zeit.

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