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Neues Heimvertragsgesetz tritt in Kraft

Haupt &copy APA
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Das neue Heimvertragsgesetz soll mehr Sicherheit für Heimbewohner bringen, wie Haupt betonte - In den vergangenen Jahren habe es immer wieder massive Verunsicherungen gegeben.

Bisher habe „nahezu jeder Heimvertrag“ rechtswidrige Vertragsbestimmungen aufgewiesen, viele Verträge waren unvollständig. „Ein wichtiges Anliegen meinerseits war eine gesetzliche Klarstellung, wonach Alten- und Pflegeheimverträge nicht zu vergebühren sind – bisher wurden Gebühren in Höhe von bis zu 2.000 Euro eingehoben“, so Haupt.

Auf Heimverträge finden die bestehenden Regelungen des Konsumentenschutzgesetzes Anwendung. Diese sollen nunmehr ergänzt werden:

  • Vorgesehen ist eine Verpflichtung des Heimträgers zu einer umfassenden (schriftlichen) Information vor Vertragsabschluss mit Detailangaben zum Leistungsangebot und das dafür zu entrichtende Entgelt.
  • Verträge müssen schriftlich abgeschlossen werden und bestimmte Mindestinhalte aufweisen.
  • Spezielle Leistungen (z.B. Diätkost), pflegerische und medizinische sowie etwa kulturelle oder soziale Leistungen sind ebenfalls anzuführen bzw. hat der Heimträger darauf hinzuweisen, dass er diese nicht anbietet.
  • Im Falle der Abwesenheit (z.B. Krankenhaus) oder der mangelhaften Leistungserbringungen ist das Entgelt entsprechend zu mindern.
  • Vertrauenspersonen sind auf Wunsch des Bewohners bei wichtigen Angelegenheiten beizuziehen oder zu informieren.
  • Kautionen dürfen nur in bestimmter Höhe verlangt werden und nur in geregelten Fällen in Anspruch genommen werden. Zahlungen ohne Gegenleistungen sind verboten und können zurückverlangt werden.
  • Kündigungen durch den Heimträger sind nur aus wichtigen Gründen zulässig.
  • Verstöße gegen diese Vorschriften können von bestimmten Verbänden mit Verbandsklage bekämpft werden.
  • Service:
    Ein Musterheimvertrag ist auf der Homepage des Ministeriums www.bmsg.gv.atherunterzuladen.

    Redaktion: Claus Kramsl

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