AA

Neue Gesetze für Tretroller, Fahrrad, Skateboard & Co.

Für Tretroller und Co. ändern sich einige REgeln.
Für Tretroller und Co. ändern sich einige REgeln. ©pixabay.com
Am 1. April 2019 tritt die 30. Novelle der Straßenverkehrsordnung in Kraft, mit der sich einige Vorschriften für Tretroller, Fahrrad, Skateboard & Co. ändern. Der ÖAMTC gibt einen Überblick über die wichtigsten alten und neuen Bestimmungen.

Neue Bestimmungen für das Fahrrad

Kinder unter zwölf Jahren dürfen nur mit einer Begleitperson (mindestens 16 Jahre alt) Radfahren. Neu ab 1. April: Der Radfahrausweis, mit dem Kinder bisher ab 10 auch allein radeln durften, kann bereits ab dem 9. Geburtstag erworben werden, wenn die 4. Schulstufe besucht wird. Nichts geändert hat sich an der Radhelmpflicht für Kinder unter 12 Jahren, den Ausrüstungsbestimmungen (vorne weiße, hinten rote Reflektoren, gelbe Reflektoren an Pedalen und Speichen, Klingel/Hupe, zwei voneinander unabhängige Bremsanlagen, Licht bei schlechter Sicht oder Dunkelheit) und an den für Fahrräder erlaubten Verkehrsflächen (Radwegbenützungspflicht, Gehsteig und -weg sind tabu). Wer sich nicht an die Ausrüstungsbestimmungen hält, riskiert übrigens eine hohe Strafe: Bis zu 726 Euro pro fehlendem Teil sind möglich.

Neue Bestimmungen für Tretroller

Damit sind Roller bzw. Scooter ohne Antrieb gemeint. Ab 1. April ist die Nutzung schon ab dem 8. Geburtstag erlaubt – bisher mussten Kinder mindestens zwölf Jahre alt sein oder in Begleitung einer mindestens sechzehnjährigen Begleitperson sein bzw. mind. zehn Jahre alt und einen Radfahrausweis besitzen. Fahren darf man auf Gehsteig und Gehweg, in Fußgängerzonen, in Wohnstraßen und Begegnungszonen – bei letzteren nur am Gehsteig. Auch auf gemischten Geh- und Radwegen darf der Scooter benützt werden, sowie in Spielstraßen. Durch die Nutzung der Tretroller dürfen andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet oder behindert werden. So kann etwa das grundsätzlich zulässige Fahren mit dem Tretroller am Gehsteig bei einem erhöhten Fußgängeraufkommen verboten sein.

Neue Bestimmungen für Skateboards, Drei- und Einräder, Go-Carts & Co.

Diese Geräte gelten vor dem Gesetz als Spielzeug und dürfen nicht auf der Fahrbahn, auf dem Radweg und auf Radfahrstreifen benutzt werden. In der Fußgängerzone, auf dem Gehsteig, Geh- und Radweg oder in Wohn- und Spielstraßen sind sie nur erlaubt, wenn dadurch der Verkehr auf der Fahrbahn sowie Fußgänger nicht gefährdet oder behindert werden.

Neue Bestimmungen für Inline-Skates & Rollschuhe

Auf Gehsteigen, Radfahranlagen (Radfahrstreifen aber nur im Ortsgebiet), in Wohn- und Spielstraßen, Begegnungs- und Fußgängerzonen gestattet. Die Fahrbahn oder markierte Fahrstreifen, in denen der Radverkehr gegen die Einbahn erlaubt ist, sind für Skater tabu. Steht nur die Fahrbahn als Verkehrsfläche zur Verfügung, ist das Skaten grundsätzlich verboten, so dies nicht ausdrücklich erlaubt ist.

Vorschriften für E-Scooter erst in der 31. StVO-Novelle

Bei Scootern mit E-Antrieb zeichnet sich nach dem entsprechenden Beschluss der 31. StVO-Novelle im Ministerrat ab, dass die Geräte auf jenen Verkehrsflächen genützt werden dürfen, die auch Radfahrern zur Verfügung stehen. Das sind dann die Fahrbahn bzw. Radfahrstreifen, Mehrzweckstreifen, Radwege, Geh- und Radwege sowie Fahrradstraßen und auch das Fahren gegen die Einbahn, wo dies Radfahrern gestattet ist. Dazu kommen noch Wohnstraßen und Begegnungszonen sowie Fußgängerzonen – bei letzteren soweit das Radfahren gestattet ist. Ausnahmsweise werden vermutlich auch Gehsteige geöffnet werden können, wobei die Bedingungen noch nicht klar sind.

  • VIENNA.AT
  • Wien
  • Neue Gesetze für Tretroller, Fahrrad, Skateboard & Co.
  • Kommentare
    Kommentare
    Grund der Meldung
    • Werbung
    • Verstoß gegen Nutzungsbedingungen
    • Persönliche Daten veröffentlicht
    Noch 1000 Zeichen