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Natascha: "Hundertprozentiger Schutz"

"Natascha Kampusch genießt derzeit hundertprozentigen Schutz", betonte der Wiener Medienrechtsexperte Michael Pilz am Montag im Gespräch mit der APA.

Die junge Frau könne für sich sowohl das Recht auf Persönlichkeitsschutz nach Par. 78 Urhebergesetz (UrhG) und das Recht auf Wahrung ihrer Anonymität gemäß den Bestimmungen des Mediengesetzes in Anspruch nehmen, betonte der Rechtsanwalt.

Eine von Natascha Kampusch nicht genehmigte Bildveröffentlichung wäre „in jedem Fall geeignet, ihre berechtigten Interessen zu verletzen“, sagte Pilz. Man dürfe ihr nicht den „letzten Zipfel ihrer Anonymität nehmen“.

Selbst wenn Natascha Kampusch mit einem Medium einen Vertrag abschließen sollte, der Text- und Bildberichte bzw. Filmaufnahmen zulässt, dürfe dieses die Bilder nicht nach Belieben verwenden. Es gelte – was Text und Fotos betrifft – „auf Ausgewogenheit zu achten“, betonte der Medienrechtler: „Ein Bild darf jedenfalls nicht der Unterstreichung der Sensationslust dienen.“

Sollte Natascha Kampusch gegen ihren Willen fotografiert werden, rät ihr Pilz, den Fotografen bzw. das betreffende Medium zu klagen. Die Klage wäre auf Unterlassung der Bildveröffentlichung zu richten, wobei der jungen Frau auch ein Entschädigungsanspruch zukommt. „Die Summe wäre nach oben offen“, meinte Pilz. Wäre er Natascha Kampuschs Rechtsberater, würde er „einen sechsstelligen Euro-Betrag geltend machen.“

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