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Namensstreit-Prozess zwischen FPÖ Salzburg und FPS beendet

Karl Schnell bleibt unnachgiebig
Karl Schnell bleibt unnachgiebig
Der Zivilprozess im Namensstreit zwischen der FPÖ und der FPS des ehemaligen Salzburger FPÖ-Landesobmannes Karl Schnell ist am Dienstag am Landesgericht Salzburg nach 40 Minuten geschlossen worden. Eine Einigung, wie vom Richter gewünscht, erfolgte nicht. Das Urteil ergeht schriftlich. Die FPÖ beharrt darauf, dass nur sie die Bezeichnung "Freiheitliche" führen darf und klagte auf Unterlassung.


Die beiden Parteien wichen von ihren bisherigen Standpunkten nicht ab. Zivilrichter Franz Schmidbauer ließ aber seine Rechtsmeinung durchblicken, wonach die FPS die Bezeichnung “freiheitlich” nicht verwenden darf. Es liegt darüber schon eine “Zwischenentscheidung” vor. Nachdem schon das OLG Linz eine Verwechslungsgefahr geortet und die Causa an die 1. Instanz zurückgewiesen hatte, hat das Landesgericht Salzburg im Juli eine einstweilige Verfügung erlassen. Zur Sicherung des Anspruchs der klagenden Partei, “Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ) – Die Freiheitlichen” wurde der beklagten Partei “Die Freiheitlichen in Salzburg (FPS) – Liste Dr. Karl Schnell” bis längsten zur rechtskräftigen Beendigung des heutigen Hauptverfahrens verboten, die Bezeichnung “Freiheitliche” oder ähnliche Bezeichnungen als Namen oder Namensbestandteil zu verwenden.

Potenzielle Wähler könnten einer Verwechslung unterliegen oder zumindest eine Nahebeziehung der beiden konkurrierenden Parteien vermuten. Deshalb bestehe die konkrete Gefahr, dass die klagende Partei Wählerstimmen verliere, lautete das Argument. Daraufhin änderte Karl Schnell den Parteinamen der FPS auf “Freie Partei Salzburg – Liste Dr. Karl Schnell”. Auf der Homepage der Partei ist derzeit der Wortlaut “FPS – Liste Dr. Karl Schnell” zu lesen.

Mittlerweile gebe es schon drei Verfahren und unzählige Exekutionen in der Causa, versuchte heute Zivilrichter Schmidbauer die Wogen zu glätten. “Mein Appell an die Parteien ist: Ist es nicht doch schon langsam an der Zeit, Frieden zu schließen und die Wähler entscheiden zu lassen, wer künftig mehr Bestand hat oder nicht?” Er habe ja aus den Medien entnommen, dass Schnell ohnehin nicht streiten wolle. “Aber es wird weiter gestritten.” Und so bleibt es vorerst auch dabei, obwohl es dem Rechtsanwalt der FPS, Peter Rosenthal, lieber gewesen wäre, das Verfahren ruhend zu stellen, bis der Obersten Gerichtshof über die außerordentliche Revision der FPS entschieden hat. Doch der Rechtsvertreter der FPÖ, Georg Zechbauer, der für Rechtsanwalt Michael Rami zum Prozess gekommen war, sprach sich dagegen aus.

Warum sich die FPS im Recht fühlt, legte Rosenthal noch einmal dar: Seines Wissens nach habe die klagende Partei die Bezeichnung “Die Freiheitlichen” erst in den 1970er oder 1980er Jahren in ihren Parteinamen aufgenommen. Der Begriff “freiheitlich” könne nicht ausschließlich der FPÖ zugeordnet werden. Es sei eine “National Freiheitliche Partei” registriert, die ebenso wie “die Freiheitlichen in Kärnten” keinen Bezug zur klagenden Partei hätten. Im deutschen Sprachraum sei der Begriff freiheitlich auch ein allgemeingültiger Begriff, sagte Rosenthal und verwies dabei auf den Begriff “freiheitliche demokratische Grundordnung” des deutschen Grundgesetzes. Das sei ein allgemeingültiger Begriff, der für eine rechtsstaatliche Ordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes Verwendung finde.

Der Anwalt der FPÖ war jedoch gegensätzlicher Meinung und erklärte, dass die FPÖ den Namensbestandteil “freiheitliche” bereits seit den 1950er Jahren führe. In Österreich werde das Wort “freiheitlich” oder “freiheitliche” oder “die Freiheitlichen” als Namensbestandteil ganz ausschließlich auf die FPÖ bezogen. Auch der Richter merkte an, dass “freiheitlich” nicht ein allgemeiner Begriff der Sprache sei.

Detail am Rande: Vorerst darf der Salzburger FPÖ-Landtagsklub diese Bezeichnung auch weiterhin führen, auch wenn fünf der sechs Abgeordneten nach dem Parteiausschluss durch Heinz-Christian Strache der FPS beigetreten sind. Das Landesgericht Salzburg hat den Antrag der FPÖ auf einstweilige Verfügung abgewiesen. Der Landtagsklub sei nach den Verfassungsbestimmungen und nach der Geschäftsordnung des Landes konstituiert, lautete Rosenthal zufolge die Begründung des Gerichtes. Die FPÖ hat dagegen aber einen Rekurs eingebracht. Darüber muss nun das OLG Linz entscheiden.

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