Nach Tod von Bub an Innsbrucker Klinik: Anklage gegen zwei Ärzte

Dem Kind sei trotz bestehender und bekannter Niereninsuffizienz eine zu hohe Dosis phosphathaltigen Einlaufs – der Bub wurde wegen einer Verstopfung behandelt – verabreicht worden, teilte Hansjörg Mayr, Sprecher der Staatsanwaltschaft Innsbruck, am Freitag die Ermittlungsergebnisse mit. Die Strafandrohung liege bei drei Jahren Haft.
Bub starb in Intensivstation der Innsbrucker Kinderklinik
Die Anklage richte sich gegen eine Assistenzärztin und einen Oberarzt – für beide gilt die Unschuldsvermutung. Am 21. April 2010 sei der Bub wegen der Verstopfung ambulant an der Kinderklinik behandelt worden. Nachdem sich der Zustand nicht besserte, hätten ihn die Eltern drei Tage später erneut ins Krankenhaus gebracht.
Ein erster Einlauf mit phosphathaltigem Klistier sei erfolglos geblieben. Die Assistenzärztin habe etwas später nach Rücksprache mit dem Oberarzt dem Kind einen weiteren Einlauf und schließlich gegen 18.00 Uhr erneut nach Besprechung mit dem Oberarzt einen dritten Einlauf gegeben. Der Zustand des Dreieinhalbjährigen habe sich daraufhin massiv verschlechtert, hieß es in der Erklärung der Staatsanwaltschaft. Schließlich sei der Bub auf die Intensivstation verlegt worden, wo er am 27. April einem Multiorganversagen erlag.
Kein Organisationsverschulden der Tilak
Das Kind sei verstorben, weil ihm trotz bestehender und bekannter Niereninsuffizienz, seines niedrigen Körpergewichts und der erkennbar bestehenden Kotstauung – deshalb unter besonders gefährlichen Verhältnissen – über Anordnung der Assistenzärztin und nach Rücksprache mit dem Oberarzt eine zu hohe Dosis phosphathaltigen Klistiers verabreicht worden sei. Dies habe zu einer massiven Phosphatkonzentration im Blut, in weiterer Folge zu einem nicht mehr beherrschbaren Multiorganversagen und zum Tod des Kindes geführt, teilte die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme mit.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens sei auch die Verantwortlichkeit des Krankenanstaltenbetreibers Tilak geprüft worden. Dabei sei kein kausales Organisationsverschulden oder eine sonstige kausale Pflichtverletzung der Tilak festgestellt worden.
(APA)