Mutterschutz nach Fehlgeburt: Deutschland geht voran

Mit Juni 2025 erhalten Frauen in Deutschland nach einer Fehlgeburt erstmals Anspruch auf Mutterschutz. In Österreich hingegen bleibt die Rechtslage unverändert: Ein gesetzlicher Anspruch besteht nicht. Ein Vergleich der Regelungen im Überblick.
Gestaffelter Schutz in Deutschland
Frauen, die in Deutschland ab der 13. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden, haben nun Anspruch auf Mutterschutz. Die Dauer hängt vom Zeitpunkt der Fehlgeburt ab: Zwei Wochen ab der 13. Woche, sechs Wochen ab der 17., und acht Wochen ab der 20. Schwangerschaftswoche. Der volle Lohnausgleich und Sozialversicherungsschutz sind in dieser Zeit gewährleistet.
Wie das Bundesfamilienministerium mitteilt, gilt die Regelung für Arbeitnehmerinnen, Beamtinnen, Soldatinnen und gesetzlich versicherte Selbstständige. Privat versicherte Selbstständige sind derzeit ausgenommen. Die Initiative zu dieser Gesetzesänderung ging auf eine Petition der PR-Beraterin Natascha Sagorski zurück, die ihre Erfahrungen öffentlich machte.
Österreich ohne vergleichbare Regelung
In Österreich beginnt der gesetzliche Mutterschutz regulär acht Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und dauert nach der Geburt weitere acht bis zwölf Wochen. Ein vergleichbarer Schutz nach einer Fehlgeburt existiert nicht. Frauen können in diesem Fall lediglich eine Krankschreibung beantragen.
Einzige Ausnahme: Liegt eine sogenannte Totgeburt vor – definiert durch ein Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm – tritt der Mutterschutz in Kraft. Für andere Fälle gilt ein arbeitsrechtlicher Kündigungsschutz von vier Wochen nach der Fehlgeburt.
Seit September 2024 besteht zudem Anspruch auf Hebammenhilfe ab der 19. Schwangerschaftswoche, sofern es zu einem Verlust kommt. Ein Mutterschutzrecht, wie es Deutschland nun kennt, fehlt jedoch weiterhin.
Keine gesetzliche Freistellung für Partner
Weder in Österreich noch in Deutschland existiert aktuell ein gesetzlicher Anspruch auf Freistellung für Partnerinnen oder Partner nach einer Fehlgeburt. Andere Länder, wie etwa Neuseeland, haben hier bereits reagiert und ermöglichen beiden Elternteilen eine dreitägige bezahlte Auszeit.
(VOL.AT)