Diese Entscheidungen von Gerichten erster und zweiter Instanz wurden nun vom Obersten Gerichtshof (OGH) bestätigt.
“Dass das unterhaltsberechtigte Kind von einem Elternteil in einen anderen Staat ‘entführt’ wurde, ist für die internationale Zuständigkeit des nunmehrigen Aufenthaltsstaats ohne Bedeutung, soweit es um die Geltendmachung von Unterhalt geht”, so der OGH in seiner am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung. Das Kind hatte vor einem österreichischen Gericht Unterhalt vom Vater beantragt und sich für die Zuständigkeit dieses Gerichts darauf berufen, dass es bei der Mutter in Wien lebe, von dieser betreut und versorgt werde und daher seinen “gewöhnlichen Aufenthalt” in Wien habe.
Vater muss weiter Unterhalt zahlen
Der Vater bestritt die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte mit der Begründung, im Falle einer “widerrechtlichen Verbringung” könne auch ein längerer Verbleib in einem anderen Staat keinen “gewöhnlichen Aufenthalt” nach den einschlägigen europarechtlichen Vorschriften begründen. Die Mutter dürfe für ihr rechtswidriges Handeln auch nicht durch die Begründung eines Gerichtsstands im “Entführungsstaat” belohnt werden.
Laut OGH ergibt sich aus verschiedenen europarechtlichen Normen, dass es zwar für die Zuständigkeit in Obsorgefragen von Bedeutung sein kann, ob das Kind von einem Elternteil unberechtigterweise in einen anderen Staat gebracht worden ist. Für Unterhaltsangelegenheiten sei aber allein entscheidend, ob ein Gericht angerufen wird, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Mutter möchte in Wien bleiben
Daran könne im vorliegenden Fall kein Zweifel bestehen, habe doch das Kind seit vielen Jahren keinen Kontakt mehr zum Vater und damit zu seiner früheren Wohnumgebung. Es werde ständig von seiner Mutter in Wien betreut, die anscheinend noch länger in Wien bleiben wolle.
Unter diesen Umständen werde ein gewöhnlicher Aufenthalt in Wien auch dann begründet, wenn der Mutter die Verpflichtung auferlegt wurde, das Kind nach Spanien zurückzubringen.
(APA)