Wie sein Verteidiger Christian Werner mitteilte, hat das Wiener Oberlandesgericht (OLG) die Enthaftung des 41-Jährigen angeordnet, nachdem seine zweijährige U-Haft abgelaufen war, ohne dass die Hauptverhandlung gegen Richard St. und insgesamt fünf Mitangeklagte begonnen hätte.
Gemäß Paragraf 178 Strafprozessordnung (StPO) darf bei einem Verdächtigen, gegen den wegen eines Verbrechens ermittelt wird, das mit einer fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, die U-Haft bis zum Beginn der Hauptverhandlung zwei Jahre nicht übersteigen. Diese Frist ist bei Richard St. und dem mitangeklagten “Vize” Peter A. überschritten worden.
Verhaftung wegen Bedrohungen im Rotlicht
Richard St. war am 4. April 2010 bei seiner Ankunft aus der Dominikanischen Republik am Münchner Flughafen verhaftet und nach seiner Überstellung nach Wien in U-Haft genommen worden. Das Bundeskriminalamt und die Staatsanwaltschaft Wien ermittelten fieberhaft gegen den mutmaßlichen Rotlicht-Capo, taten sich mit dem Sammeln von belastendem Beweismaterial aber schwer, weil es der Bande um Richard St. gelungen sei, “die durch die strafbaren Handlungen geschädigten Personen einzuschüchtern”, wie Staatsanwältin Susanne Kerbl-Cortella in ihrer Anklageschrift schreibt.
(APA/Red)