Mögliche Gründe für Ablehnung einer Auslieferung
Abgelehnt wird ein Auslieferungsgesuch auch, wenn das Verfahren im ersuchenden Staat den Grundsätzen der Europäischen Menschenrechtskonvention widerspricht, wie der Internetseite des Bundesamtes zu entnehmen ist. Werden etwa Geständnisse durch Folter erzwungen oder haben Angeklagte keine Möglichkeit, sich zu verteidigen, liefert die Schweiz nicht aus.
Eine Verweigerung ist auch dann möglich, wenn die Person wegen ihrer politischen Anschauung oder ihrer Angehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt wird. Ebenso schließt eine bereits erfolgte Verurteilung im ersuchten Staat die Auslieferung für die gleichen Taten aus.
Zudem wird die Auslieferung für eine Tat, die bereits verjährt ist, nur dann bewilligt, wenn dies staatsvertraglich vorgesehen ist – was im Vertrag mit den USA der Fall ist.
Nach dem Entscheid des Bundesamts für Justiz hat Polanski 30 Tage Zeit, die Auslieferung anzufechten. Über die Beschwerde entscheidet das Bundesstrafgericht. In “besonders bedeutsamen Fällen” ist ein Weiterzug ans Bundesgericht möglich – was in der Affäre Polanski der Fall ist, wie das Bundesamt am Freitag mitteilte.