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"Mogeln" bei Mozartschnitten: Manner rechtskräftig verurteilt

Manner wurde rechtskräftig verurteilt.
Manner wurde rechtskräftig verurteilt. ©APA/HANS PUNZ (Symbolbild)
Weil der Schüttelbeutel "Mozart Mignon"-Schnitten nur in etwa zur Hälfte befüllt ist, hat das Produkt aus dem Hause Manner rechtskräftig die Punzierung als "Mogelpackung" bekommen.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Josef Manner & Comp. Aktiengesellschaft (Manner) geklagt. Nach der ersten Instanz beurteilte auch das Oberlandesgericht (OLG) Wien die Verpackung als irreführend, teilte der VKI am Dienstag mit.

Manner rechtskräftig verurteilt: "Mogeln" bei Mozartschnitten

Im Verfahren ging es um die Füllmenge bzw. den Luftgehalt von Verpackungen. Die Mozartschnitten waren bereits vom Handelsgericht Wien als "irreführende Mogelpackung" beurteilt worden: Zum einen sei die Verpackung nur zu rund 50 Prozent mit Mozartschnitten befüllt, zum anderen befülle Manner vergleichbare Produkte in einem identen Schüttelbeutel mit mehr Inhalt. Die "Original Neapolitaner"-Schnitten und die "Haselnuss Mignon"-Schnitten enthielten demnach 400 Gramm, bei "Mozart Mignon" erhielten die Kundinnen und Kunden nur 300 Gramm.

OLG Wien hatte über Berufung zu entscheiden

Das OLG Wien hatte in zweiter Instanz über die Berufung zu entscheiden. Im Einklang mit der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu Mogelpackungen hielt das Gericht fest, dass bei Kuchen ein Verpackungsleerstand von 40 bis 50 Prozent eine Irreführung bewirken könne, berichtete der VKI, es liege "eine wettbewerbsrechtlich relevante Minderbefüllung" vor. Die Angabe der Nettofüllmenge von 300 Gramm auf der Schauseite der Verpackung könne daran nichts ändern. Anders als bei Produktkategorien wie etwa Zucker löse dies "keine besondere Vorstellung von der damit einhergehenden tatsächlichen Füllmenge" aus. Das Argument, ein höherer Befüllungsgrad sei verpackungstechnisch bedingt nicht möglich, verwarf das Berufungsgericht unter Verweis auf die "Original Neapolitaner"- und die "Haselnuss Mignon"-Schnitten.

Für das Gericht habe sich kein erkennbarer Grund für den unterschiedlichen Befüllungsgrad ergeben - außer, dass die "Mozart"-Schnitten aus Mandel und Haselnuss in der Produktion teurer seien. Zudem werde der Umweltgedanke unterstrichen - Käuferinnen und Käufer müssten in Zeiten, in denen Plastikmüll eingespart werden soll, "ein krasses Missverhältnis von Inhalt und Verpackung nicht erwarten", sagte VKI-Juristin Barbara Bauer.

(APA/Red)

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