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Mit 40 zu alt für die Studienbeihilfe

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Eine 40-jährige Studentin hat beim Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gegen das Alterslimit bei der Studienbeihilfe eingebracht. Ihr Antrag wurde in allen Instanzen unter Hinweis auf ihr Alter abgelehnt.

Die Unterstützung wird laut Studienförderungsgesetz nur gewährt, wenn das Studium bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, bei Selbsterhaltern bis zum 35. Geburtstag begonnen wird.

Das widerspricht nach Ansicht der beschwerdeführenden Rechtsanwältin dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitsgrundsatz sowie EU-Recht. Der Studentin, die anonym bleiben will, beantragte im November vergangenen Jahres Studienbeihilfe gemäß Studienförderungsgesetz. “Obwohl sie sonst sämtliche Voraussetzungen für den Bezug der Beihilfe erfüllt, wurde ihr Antrag von der Studienbeihilfenbehörde abgewiesen, und zwar allein aus Gründen ihres Alters”, so die Anwältin.

Auch mit allen Berufungen dagegen blitzte die Studentin ab, zuletzt beim Wissenschaftsministerium in letzter Instanz. Deshalb wandte sich die Frau nun mit finanzieller Unterstützung des Klagsverbands zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern mit ihrer Beschwerde an den VfGH.

Die Studienbeihilfenbehörde hat laut VfGH-Beschwerde im angefochtenen Bescheid zwar die Ungleichbehandlung (nach dem Alter, Anm.) zugestanden, diese jedoch als “objektiv und angemessen” bezeichnet. Die Altersgrenze soll, so die Begründung der Behörde, gewährleisten, “dass geförderte Studienabsolventen dem Arbeitsmarkt auch für längere Zeit – bis zur Erreichung des Pensionsalters – zur Verfügung stehen”.

Die Anwältin argumentiert dagegen, dass es Ziel des Studienförderungsgesetzes sei, “Studenten die Möglichkeit zu bieten, sich ganz auf ihre Studientätigkeit zu konzentrieren, um mit dem dann erreichten höheren Bildungsstandard zu qualifizierten Arbeitskräften am österreichischen Arbeitsmarkt zu werden”. Dies entspreche auch dem Gedanken des “lebenslangen Lernens”, argumentierte sie.

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