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Mindestsicherung im Wesentlichen unter Dach und Fach

Die bedarfsorientierte Mindestsicherung ist praktisch fertig. Bei den Finanzausgleichsverhandlungen Mittwochabend haben sich die Gebietskörperschaften auf eine Punktation geeinigt, die im Großen und Ganzen auch so im Rahmen eines Bund/Länder-Vertrags (15 a-Vereinbarung) ab 2009 umgesetzt werden dürfte.

Eine echte Ersatzpflicht wird es nach Erhalt der Leistung nur dann geben, wenn der ehemalige Bezieher der Mindestsicherung etwa durch Erbschaften, nicht aber durch eigene Erwerbstätigkeit wieder zu einem bestimmten Vermögen kommt.

Die Höhe der Mindestsicherung, die vor allem die Sozialhilfe ersetzen wird, soll 690 Euro netto betragen, 14 mal jährlich ausbezahlt. In diesem Betrag ist ein Selbstbehalt von 25 Prozent für die “Unterkunft” erhalten. Im Klartext heißt das: Muss jemand keine Miete bezahlen (weil er etwa gratis bei Verwandten wohnt), kann die Mindestsicherung um ein Viertel reduziert werden. Bei Personen, die ihr eigenes Haus bewohnen, kann auch nur ein geringerer Beitrag (12,5 Prozent) als fiktive Miete abgezogen werden.

Grundsätzlich werden mit der Mindesthilfe alle regelmäßigen Bedürfnisse abgedeckt. Darüber hinaus können aber die Länder Zuwendungen gewähren. Bezüglich der Höhe der Leistung ist zu beachten, dass nur für die erste erwachsene Person in einem Haushalt 100 Prozent, also 690 Euro geleistet werden. Für jeden weiteren Erwachsenen sind nur 50 Prozent veranschlagt. Bei Paaren werden jeweils 75 Prozent zur Verfügung gestellt. Als Mindestwerte für Kinder im Haushalt werden vom 1. bis zum 3. Kind 18 Prozent angenommen. Ab dem vierten Kind sind es 15 Prozent.

Abgezogen werden kann etwas von der Mindesthilfe, wenn es Leistungen Dritter oder sonstige Einkünfte gibt. Vermögen muss immer eingesetzt werden, es sei denn, die Verwertung würde eine soziale Notlage zur Folge haben. Auch “angemessener Hausrat”, Autos, die berufs- oder behindertenbedingt notwendig sind, sowie Gegenstände, die zur Erwerbsausübung oder zur Befriedigung “angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse” erforderlich sind, kann man behalten, ohne auf die Leistung verzichten zu müssen.

Voraussetzung für den Bezug der Mindestsicherung ist Arbeitswilligkeit. Ausgenommen sind nur Personen mit Betreuungspflichten für Schwerbehinderte (ab Pflegestufe 3) bzw. Kleinkinder (bis zum abgeschlossenen dritten Lebensjahr) sowie Personen, die Sterbebegleitung bzw. die Begleitung schwer erkrankter Kinder leisten. Wer trotz Arbeitsfähigkeit nicht bereit ist, einem Job nachzugehen, muss mit einer Kürzung von bis zu 50 Prozent der Mindestsicherung rechnen. Ein völliger Entfall ist nur „in besonderen Fällen“ zulässig. Wer wieder in den Job einsteigt, darf als Anreiz mit einem befristeten Freibetrag rechnen.

Ehemalige Mindestsicherungsempfänger, die aus eigener Kraft finanziell wieder auf die Beine kommen, müssen die Leistung auch im Nachhinein nicht zurückzahlen. Nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen wie eben Erbschaften sind hingegen unter Berücksichtigung eines Freibetrags sehr wohl einzusetzen.

Die Leistung an sich können nur Personen in Anspruch nehmen, die ein Recht auf dauerhaften Aufenthalt besitzen. Damit sind z.B. Asylwerber in den ersten drei Monaten nach der Einreise nicht erfasst.

Bezüglich der Finanzierung übernimmt der Bund die Kosten für entsprechende Anhebung der Notstandshilfe, Länder und Gemeinden jene für die Aufstockung der Sozialhilfe auf den Mindestsicherungsbetrag. Ihr Anteil ist mit 50 Millionen Euro jährlich limitiert. Laufen soll der Bund/Länder-Vertrag bis Ende 2010. Danach folgt eine Evaluierung.

Gänzlich einig ist man sich bei der Mindestsicherung freilich noch nicht, Verhandlungen seien noch notwendig, um die 15a-Vereinbarung endgültig auszuformulieren, hieß es heute im Finanzministerium. Umstritten ist etwa noch der Abzug der fiktiven Miete bei Personen, die eine Eigentumsimmobilie bewohnen. Ebenfalls noch nicht fixiert sind die Kinderrichtsätze und der Vermögensfreibetrag.

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