Migration: Mit diesen Ländern hat Österreich Rücknahmevereinbarungen

Zentrales Thema beim EU-Gipfel der Staats- und Regierungschefs am Donnerstag ist das Thema Migration. Die EU-Kommission will vor allem schnellere und effizientere Rückführungen forcieren. Die Abwicklung eines Rückkehrverfahrens liegt großteils bei den Nationalstaaten, die EU-Grenzschutzagentur Frontex kann den Prozess aber unterstützen. Österreich hat aktuell insgesamt 60 bilaterale und EU-Rücknahmevereinbarungen, wie das Außenministerium auf APA-Anfrage mitteilte.
Österreich hat aktuell 60 Rücknahmevereinbarungen
Von diesen 60 Abkommen bestehen 25 auf EU-Ebene mit: Ägypten, Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Äthiopien, Bangladesch, Belarus (Weißrussland), Bosnien und Herzegowina, Cote d'Ivoire (Elfenbeinküste), Gambia, Georgien, Guinea, Hongkong, Kap Verde, Macao, Moldawien, Montenegro, Nordmazedonien, Pakistan, Russland, Serbien, Sri Lanka, Tunesien, Türkei und Ukraine.
Bilaterale Rücknahmevereinbarungen gibt es mit Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Deutschland, Estland, Frankreich, Ghana, Indien, Indonesien, Irak (zwei Vereinbarungen), Italien, Kenia, Kosovo, Kroatien, Kuwait, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Marokko, Montenegro, Niederlande, Nigeria, Nordmazedonien, Philippinen, Polen, Rumänien, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Tunesien und Ungarn.
Alleine 2023 seien neun Rücknahmeabkommen geschlossen worden, ein "enormer Anstieg" im Vergleich zu den Vorjahren, hieß es aus dem Außenamt. Die insgesamt 60 Vereinbarungen seien ein "großer Erfolg".
Österreich nimmt teilweise Frontex-Programm in Anspruch
Für die Rückführung, etwa abgelehnter oder straffällig gewordener Asylwerber, ist prinzipiell das jeweilige Land zuständig, in dem das Asylverfahren durchgeführt wurde. Seit 2022 übernimmt auch Frontex Aufgaben im Rückkehr- und Reintegrationsbereich auf EU-Ebene. Österreich nimmt etwa das von Frontex koordinierte "EU Reintegration Programme" (EURP) für über 20 Länder in Anspruch.
Um einheitliche Standards und Verfahren zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zu garantieren, gibt es seit 2008 eine EU-Rückführungsrichtlinie (2008/115/EG). Einige Länder, darunter Österreich, fordern nun eine Erneuerung der Richtlinie.
Keine Rückführung Geflüchteter bei drohender Verfolgung
Die Rückführungsrichtlinie schreibt einerseits eine Verpflichtung vor, Rückkehrentscheidungen gegen alle in einem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates irregulär aufhältigen Drittstaatsangehörigen zu erlassen. Andererseits betont sie auch die Wichtigkeit der Einhaltung der Grundrechte und -freiheiten sowie der Würde des Einzelnen, einschließlich des Grundsatzes der Nichtzurückweisung (non-refoulement). Der Grundsatz verbietet die Rückführung von Geflüchteten in ein Land, in dem ihnen Verfolgung droht.
Wird eine Rückkehrentscheidung getroffen, sieht die Richtlinie eine Frist zwischen sieben und 30 Tagen für eine freiwillige Ausreise als angemessen vor. Den Mitgliedsstaaten kommt ein Ermessensspielraum bei der Bestimmung der Ausreisefrist zu, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung beziehungsweise Fluchtgefahr besteht. Reist der Betroffene/die Betroffene nicht freiwillig aus, ist die Abschiebung, also eine zwanghafte Rückkehr als letztes Mittel durchzusetzen. Die ergriffenen Maßnahmen müssen aber verhältnismäßig sein und dürfen die Menschenwürde nicht verletzen.
(APA/Red)