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Messenger-Überwachung: Diese engen Grenzen gelten

Der Messenger-Überwachung sind in der aufliegenden Novelle enge Grenzen gesetzt.
Der Messenger-Überwachung sind in der aufliegenden Novelle enge Grenzen gesetzt. ©Canva (Sujet)
Seit Dienstag liegt eine Novelle des Staatsschutz- und Nachrichtendienste-Gesetzes zur Begutachtung auf. Enthalten ist darin die Erlaubnis, über Messenger-Dienstag gesendete Inhalte zu überwachen. Allerdings sind dieser Möglichkeit sehr enge Grenzen gesetzt.
Messenger-Überwachung: Entwurf präsentiert

Zum Einsatz kommen kann die Messenger-Überwachung, die beispielsweise WhatsApp, Signal und Skype betrifft, nur zur Vorbeugung eines verfassungsgefährdenden Angriffs, der mit einer Haftstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist, sowie in Fällen von Spionage zu Lasten Österreichs. Zudem muss nachgewiesen sein, dass andere Maßnahmen als die Überwachung "aussichtslos" sind.

Art der Überwachungssoftware noch offen

Nicht im Gesetz geregelt ist, welche Software zum Einsatz kommen wird. Der Innenminister begründete dies am Dienstag damit, dass zunächst einmal der gesetzliche Rahmen geklärt sein müsse. Ob die nach Inkrafttreten eingesetzte Software überhaupt dereinst kommuniziert wird, ist unklar.

Das ausgewählte Programm muss von der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienste (DSN) an den Innenminister gemeldet werden. Der Rechtsschutzbeauftragte hat dann zwei Wochen Zeit, die Eignung zu prüfen.

Erste Messenger-Überwachung für maximal drei Monate

Die DSN ist es auch, die eine entsprechende Überwachung beantragen muss. Dieses Ansuchen muss aber zuerst an den Rechtsschutzbeauftragten gehen, der drei Tage Zeit zur Prüfung hat und sich ablehnend oder zustimmend äußern kann. Unabhängig davon wandert der Antrag weiter an das Bundesverwaltungsgericht, das letztlich die Entscheidung trifft.

Maximal darf die Überwachung in einem ersten Schritt drei Monate dauern. Allerdings gibt es auch die Option auf Verlängerung. Überwacht werden dürfen nur jene Bereiche der Kommunikation, für die eine ausdrückliche Bewilligung vorliegt. Alle anderen Nachrichten sind unverzüglich zu löschen. Eine Sonderbestimmung betrifft Fälle mit einem begründeten Gefahrenverdacht für einen anderen verfassungsgefährdenden Angriff als jenen, für den die Maßnahme bewilligt wurde. Diese Informationen müssen gesondert aufbewahrt werden, bis der Rechtsschutzbeauftragte über die Zulässigkeit der Verwendung entscheidet. Lehnt er sie ab, muss auch diese Information vernichtet werden.

Enge Grenzen: Starke Stellung des Rechtsschutzbeauftragten

Dem Rechtsschutzbeauftragten ist überhaupt eine starke Stellung zugedacht. So ist er berechtigt, jederzeit die ermittelten Nachrichten einzusehen und anzuhören, die Löschung von Nachrichten oder Teilen von ihnen, insbesondere bei Überschreitung der Bewilligung, zu verlangen und sich von der ordnungsgemäßen Löschung zu überzeugen.

Bei die Verhältnismäßigkeit betreffenden Bedenken hat er unverzüglich die Aufhebung der Bewilligung beim Bundesverwaltungsgericht zu beantragen; gleichzeitig hat er den Antrag der Direktion zu übermitteln. Der Direktion kommt im Verfahren auf Aufhebung der Bewilligung das Recht zur Äußerung zu. Gegen die Aufhebung der Bewilligung ist eine Revision durch den Innenminister nicht zulässig. Beispielsweise ist ein entsprechender Antrag des Rechtsschutzbeauftragten möglich, wenn sich trotz längerer Überwachung keinerlei Hinweise auf das vermutete Vergehen zeigen.

Nach Ablauf der Zeit, für die die Ermächtigung erteilt wurde, ist der Betroffene über Grund, Art und Dauer sowie die Rechtsgrundlage der gesetzten Maßnahmen zu informieren. Allerdings ist eine Verzögerung möglich, wenn ansonsten die Ermittlungen gefährdet werden. Auch jene Personen, deren Kommunikation mit der verdächtigen Person überwacht wurde, sind im Nachhinein darüber in Kenntnis zu setzen. Beschwerden sind dann möglich.

Parlament kann eingebunden werden

Aktuell geht die DSN davon aus, dass die Überwachung, die in den Erläuterungen als "ultima ratio" geschildert wird, nicht viel öfter als 20 bis 30 Mal im Jahr zum Einsatz kommen soll. Wenn aber die Anzahl der Fälle in einem Kalenderjahr 35 übersteigt, hat der Innenminister dem ständigen Unterausschuss des Innenausschusses, dem sogenannten Stapo-Ausschuss, unverzüglich zu berichten.

In Kraft treten sollen die Bestimmungen erst mit Jahresbeginn 2027.

(APA/Red.)

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