Beide Paare zogen bis vor den Verfassungsgerichtshof in Wien, der ihre Beschwerden 1999 abwies. Das Gericht stützte sich auf die österreichische Gesetzgebung, die Befruchtungen mit gespendeten Samen zwar in der Gebärmutter zulässt, aber nicht im Reagenzglas, also in vitro. Es bekräftigte auch das generelle Verbot von Eizellen-Spenden. Zum einen sollten damit “ungewöhnliche Familienverhältnisse” verhindert werden, bei denen ein Kind zwei Mütter habe – eine biologische und eine, die es ausgetragen habe, argumentierten die Verfassungsschützer. Sie verwiesen zugleich auf das Risiko, dass Frauen aus “sozial benachteiligten Schichten” unter Druck gesetzt werden könnten, um Eizellen zu spenden.
Der Straßburger Gerichtshof ließ diese Argumente nicht gelten. Er erinnerte daran, dass auch Adoptionen zu “ungewöhnlichen Familienverhältnissen” führten, weil die Kinder nicht biologisch von den Eltern abstammten. Zudem seien Organspenden gegen Entgelt in Österreich grundsätzlich verboten. Das Verbot von In-Vitro-Befruchtungen mit dem Samen eines Spenders wiederum diskriminiere Paare, die wegen verstopfter Eileiter der Frau nicht auf diese Methode zurückgreifen könnten.
Das Urteil wurde von einer kleinen Kammer gefällt. Beide Seiten können es binnen drei Monaten anfechten. Der Gerichtshof kann den Fall dann zur Überprüfung an die aus 17 Richtern bestehende Große Kammer überweisen.