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Maßnahmenvollzug auch ohne "Gefährder" am Limit

Der Maßnahmenvollzug platzt bereits jetzt aus allen Nähten.
Der Maßnahmenvollzug platzt bereits jetzt aus allen Nähten. ©APA/HELMUT FOHRINGER
Terror-"Gefährder" sollen künftig im Maßnahmenvollzug untergebracht werden. Woher die Kapazitäten für terroristische "Gefährder" kommen sollen, ist aber noch unklar.
Ludwig für Konsequenzen bei "Gefährdern"

Die Regierung will potenziell terroristische Rückfallstäter in Zukunft im Maßnahmenvollzug unterbringen. Sie sollen wie geistig abnorme, gefährliche Straftäter zeitlich unbegrenzt angehalten werden können. Wie das funktionieren soll, ist unklar. Immer wieder wurde der Maßnahmenvollzug aufgrund seiner starken Auslastung als tickende Zeitbombe bezeichnet. Zu wenig Plätze, zu wenig Personal, zu wenig Therapiemöglichkeiten lassen die Verweildauer zudem in die Höhe schnellen.

Lebenslänglich: Entlassung nach 15 Jahren möglich

Das österreichische Strafgesetzbuch kennt drei Arten des Maßnahmenvollzugs - die Unterbringung gefährlicher Rückfallstäter (Paragraf 23 StGB), entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher (Paragraf 22 StGB) und geistig abnormer Rechtsbrecher (Paragraf 21 StGB) in Sonderstrafanstalten. Bei letzteren kann es sich um zurechnungsunfähige Täter handeln (Paragraf 21 Absatz 1 StGB) oder um solche, die zwar zurechnungsfähig sind, aber unter dem Einfluss einer seelischen oder geistigen Abartigkeit stehen und damit eine Gefahrenquelle darstellen (Paragraf 21 Absatz 2 StGB).

"Die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter soll die Untergebrachten davon abhalten, schädlichen Neigungen nachzugehen, und ihnen zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung verhelfen", heißt es im Paragraf 171 Strafvollzugsgesetz zum Zweck einer Einweisung. Auch bei Tätern, die sich lebenslang in Verbindung mit Paragraf 21 Absatz 2 StGB im Maßnahmenvollzug befinden - dazu zählen etwa der im Inzest-Fall von Amstetten verurteilte Josef F. oder der Wiener Studentinnenmörder Philipp K. - ist diese Regelung von Bedeutung. Lebenslange können nach Verbüßung von 15 Jahren nämlich an sich ihre bedingte Entlassung beantragen.

Maßnahmenvollzug auf unbestimmte Zeit möglich

Die Unterbringung im Maßnahmenvollzug erfolgt grundsätzlich auf unbestimmte Zeit. Sie kann fortgesetzt werden, selbst wenn die Betroffenen die über sie verhängte Freiheitsstrafe längst verbüßt haben. Eine - in der Regel bedingte - Entlassung kommt erst in Betracht, wenn ein psychiatrischer Sachverständiger zum Schluss kommt, dass keine Gefährlichkeit mehr gegeben ist. Ob eine solche noch vorliegt, muss jährlich überprüft werden. Die Entscheidung über die bedingte Entlassung obliegt dem zuständigen Vollzugsgericht.

Maßnahmenvollzug: Auslastung mehr als 120 Prozent

Nach Zahlen, die das Justizministerium der APA übermittelt hat, beträgt diese Auslastung mehr als 120 Prozent. Derzeit sind mit Stichtag 11. November 1.264 Menschen untergebracht. Nicht miteingerechnet sind entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach Paragraf 22 Strafgesetzbuch.

Derzeit sind sich 679 zurechnungsunfähige Täter (Paragraf 21 Absatz 1 StGB) untergebracht, 87 sind in vorläufiger Anhaltung (insgesamt also 766). Für diese Straftäter stehen in den Anstalten für geistig abnorme Rechtsbrecher sowie in den psychiatrischen Krankenanstalten rund 600 Plätze zur Verfügung. Somit liegt die Auslastung laut Justizministerium jetzt schon österreichweit bei etwa 130 Prozent.

Mehr als die Hälfte sind geistig abnorm

Bei zurechnungsfähigen Tätern, die aber unter dem Einfluss einer seelischen oder geistigen Abartigkeit stehen und damit eine Gefahrenquelle darstellen (Paragraf 21 Absatz 2 StGB) befinden sich 496 in der Maßnahme, für zwei gilt das vorläufig (insgesamt sind es daher 498). Bei 400 Plätzen österreichweit bedeutet das eine Auslastung von etwa 125 Prozent.

Etwas mehr als die Hälfte der zurechnungsunfähigen Menschen im Maßnahmenvollzug sind in Anstalten für geistig abnorme Rechtsbrecher untergebracht, der Rest ist in psychiatrischen Krankenanstalten. Maßnahmen gemäß Paragraf 21/2 StGB werden ausschließlich in Justizanstalten durchgeführt.

Justizanstalt Asten soll ausgebaut werden

Für die Unterbringung stehen Sonderanstalten wie etwa die Justizanstalt Asten in Oberösterreich oder Göllersdorf in Niederösterreich zur Verfügung. Erst heuer kündigte Justizministerin Alma Zadic (Grüne) an, dass die Justizanstalt Asten ausgebaut wird. In den folgenden zwei Jahren sollen hundert Haftplätze mehr geschaffen werden. In anderen Justizanstalten gibt es speziell eingerichtete Abteilungen für die Unterbringung von zurechnungsfähigen geistig abnormen Rechtsbrechern wie etwa in Stein, Garsten und Graz-Karlau. In der Justizanstalt Sonnberg werden etwa gefährliche Rückfallstäter betreut.

Der Maßnahmenvollzug wurde 1975 eingeführt. Das Strafgesetzbuch sieht seither vor, dass mit einer auf den Betreffenden abgestimmten Therapie die als gefährlich eingestuften Straftäter insoweit "geheilt" werden sollen, als von ihnen im Fall ihrer Entlassung keine Gefahr mehr ausgeht. Die Realität sieht allerdings anders aus. Die Zahl der Menschen im Maßnahmenvollzug ist in den vergangenen Jahrzehnten explosionsartig angestiegen. Eine Untersuchung des Instituts für Rechts- und Kriminalsoziologie ergab etwa, dass im Beobachtungszeitraum 2001 bis 2010 die Anzahl der untergebrachten geistig abnormen Rechtsbrecher von 572 auf 922 angestiegen ist, was eine Zunahme von 61 Prozent innerhalb von nur zehn Jahren bedeutet. Rund 70 Prozent von ihnen leiden unter Schizophrenie.

(APA/Red)

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