Heiler wollte Person mit Handauflegen von Krebs heilen: Gericht hob Schuldspruch auf
Der VwGH kam zu dem Schluss, dass es sich bei der “Behandlung” nicht “um eine auf medizinisch wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit handelt”. Im konkreten Fall wurde über den Nichtarzt eine Geldstrafe über 800 Euro verhängt, nachdem dieser eine an Krebs erkrankte Person “behandelte”, indem er betend mit den Händen den Körper entlang strich. Der Schuldspruch der Behörde wurde vom Landesverwaltungsgericht bestätigt. Der Beschuldigte berief gegen das Urteil.
“Mindestmaß an Rationalität”
Der VwGH hielt fest, dass der ärztliche Vorbehaltsbereich grundsätzlich nach objektiven Kriterien vorzunehmen ist. “Maßgebend für die Zugehörigkeit einer Tätigkeit zum ärztlichen Vorbehaltsbereich ist, ob die angewendete Methode ein gewisses Mindestmaß an Rationalität aufweist und ein typischerweise durch ein Medizinstudium vermitteltes Wissen erforderlich ist”, argumentierte das Gericht. Die sei bei der angebotenen “Energieübertragung” nicht der Fall.
(APA/red)