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Mann soll 82-jährige Mutter getötet haben: Mordprozess in Wien

Die inkriminierte Tat spielte sich im Jänner 2011 in Polen ab.
Die inkriminierte Tat spielte sich im Jänner 2011 in Polen ab. ©APA (Sujet)
Bereits 2011 starb eine 82-Jährige, nachdem sie von ihrem Sohn schwer misshandelt worden sein soll. Der Mann musste sich am Dienstag wegen Mordes vor Gericht verantworten. Er wurde zu vier Jahren Haft verurteilt.

Der Mordprozess gegen einen Mann, der seine Mutter vor zehn Jahren in Polen vorsätzlich getötet haben soll, ist am Mittwochnachmittag mit einem Urteil zu Ende gegangen. Die Geschworenen plädierten einstimmig gegen den angeklagten Mord und werteten die Tat mit 8:0 Stimmen als Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (Paragraf 86 Strafgesetzbuch). Der Mann, der zum Tatzeitpunkt zurechnungsfähig war, erhielt vier Jahre Haft.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, sein Verteidiger meldete volle Berufung an. Die Staatsanwaltschaft gab keine Erklärung ab.

Mutter erlag Verletzungen

Weil er im Jänner 2011 im Zuge einer tätlichen Auseinandersetzung seine Mutter derart malträtiert haben soll, dass diese ihren Verletzungen erlag, muss sich ein gebürtiger Pole am Dienstag wegen Mordes am Landesgericht verantworten.

Der Mann lebt seit 2005 in der Bundeshauptstadt, daher wird in Wien verhandelt. Die Tat hatte sich im Haus der 82-Jährigen in einem Ort unweit von Krakau abgespielt.

82-Jährige nach Streit mit Sohn verblutet: Mordprozess in Wien

Der Angeklagte soll mit seiner Mutter seit längerem gestritten haben, weil er diese dazu bringen wollte, ihm das Haus zu überschreiben. Die betagte Frau weigerte sich. Bei der letzten Unterredung soll der Sohn sie zu Boden geschlagen und sich auf sie gesetzt bzw. gekniet haben. Die 82-Jährige starb Stunden später an den Folgen von Serienrippenbrüchen und lebensgefährlichen Schnittverletzungen am Unterschenkel, die vermutlich darauf zurückzuführen waren, dass sie auf einen Glastisch gestürzt war, der dabei zu Bruch ging.

Ein erster Prozess, in dem die Staatsanwaltschaft den Vorwurf der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 86 StGB) erhoben hatte, hatte zu Jahresbeginn mit einem Unzuständigkeitsurteil geendet. Nun müssen Geschworene prüfen, ob der Angeklagte zumindest mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat.

(APA/Red)

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