Die Stadt-Autobahnen, wie etwa die Südost-Tangente, sowie Privatstraßen liegen nicht im Zuständigkeitsbereich MA 48. Im Haltestellenbereich von öffentlichen Verkehrsmitteln sind die jeweiligen Betreiber wie etwa die Wiener Linien bzw. die AnrainerInnen zuständig.
Für die Gehsteige sind die jeweiligen Liegenschaftseigentümer und Hausbesitzer verantwortlich, sie haben entweder selbst oder über beauftrage Firmen für die Räumung und Streuung zu sorgen.
Bei der Betreuung der Gehsteige ist die Winterdienstverordnung 2003 zu beachten. Streusalz ist auf Gehsteigen nur bis zu einem Abstand von 10 m bis zu einer Grünfläche (unversiegelter Boden) zulässig. Im Bereich von Grünflächen darf Kaliumkarbonat eingesetzt werden, Streusplitt und geblähte Tone dürfen im Bereich der Grünflächen ebenfalls zum Einsatz gelangen. Verboten ist generell der Einsatz von stickstoffhaltigen Mitteln sowie Asche und Schlacke. Beim Splitt ist darauf zu achten, dass Quarzsplitt, Quarzsand und Betonrecyclingsplitt verboten sind.