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Leitlinien der katholischen Kirche zu Missbrauch

Die Deutsche Bischofskonferenz hat am Dienstag "Leitlinien für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger durch Kleriker, Ordensangehörige und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz" erlassen.

Sie sind eine überarbeitete Fassung der Vorschriften von 2002 und treten am 1. September in Kraft. Hier einige Auszüge:

GRUNDSÄTZLICHES: “Sexueller Missbrauch vor allem an Kindern und Jugendlichen ist eine verabscheuungswürdige Tat. Dies gilt besonders, wenn Kleriker oder Ordensangehörige sie begehen. (…) Die Täter fügen der Glaubwürdigkeit der Kirche und ihrer Sendung schweren Schaden zu. Es ist ihre Pflicht, sich ihrer Verantwortung zu stellen.”

ZUSTÄNDIGKEITEN: “Der Diözesanbischof beauftragt eine geeignete Person (oder mehrere Personen) als Ansprechperson für Verdachtsfälle auf sexuellen Missbrauch an Minderjährigen durch Kleriker, Ordensangehörige oder andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst. Die beauftragte Person soll nicht zur Leitung des Bistums gehören. (…) Der Diözesanbischof richtet zur Beratung in Fragen zum Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger einen ständigen Beraterstab ein.”

GESPRÄCH MIT OPFER: “Wenn ein mutmaßliches Opfer (ggf. seine Eltern oder Erziehungsberechtigten) über einen Verdacht des sexuellen Missbrauchs informieren möchte, vereinbart die beauftragte Person ein Gespräch. (…) Zu Beginn des Gesprächs wird auf die Möglichkeit hingewiesen, dass der Missbrauchsverdacht der Strafverfolgungsbehörde mitgeteilt wird. Dem Schutz des mutmaßlichen Opfers und dem Schutz vor öffentlicher Preisgabe von Informationen, die vertraulich gegeben werden, wird besondere Beachtung beigemessen. (…)”

GESPRÄCH MIT BESCHULDIGTER PERSON: “Sofern dadurch die Aufklärung des Sachverhalts nicht gefährdet und die Ermittlungsarbeit der Strafverfolgungsbehörden nicht behindert werden, führt ein Vertreter des Dienstgebers (…) ein Gespräch mit der beschuldigten Person. (…) In dem Gespräch wird die beschuldigte Person mit dem Vorwurf oder Verdacht konfrontiert, und es wird ihr Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern. (…) Die beschuldigte Person wird über die Möglichkeit der Aussageverweigerung informiert. Zur Selbstanzeige bei den Strafverfolgungsbehörden wird ihr dringend geraten. (…)”

UNTERSTÜTZUNG DER STAATSANWALTSCHAFT: “Sobald tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht eines sexuellen Missbrauchs an Minderjährigen vorliegen, leitet ein Vertreter des Dienstgebers die Informationen an die staatliche Strafverfolgungsbehörde und – soweit rechtlich geboten – an andere zuständige Behörden weiter. Rechtliche Verpflichtungen anderer kirchlicher Organe bleiben unberührt.”

“Die Pflicht zur Weiterleitung der Informationen an die Strafverfolgungsbehörde entfällt nur ausnahmsweise, wenn dies dem ausdrücklichen Wunsch des mutmaßlichen Opfers (bzw. dessen Eltern oder Erziehungsberechtigten) entspricht und der Verzicht auf eine Mitteilung rechtlich zulässig ist. In jedem Fall sind die Strafverfolgungsbehörden einzuschalten, wenn weitere mutmaßliche Opfer ein Interesse an der strafrechtlichen Verfolgung der Taten haben könnten.”

MASSNAHMEN BIS ZUR AUFKLÄRUNG DES FALLS: “Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht eines sexuellen Missbrauchs an Minderjährigen vor, entscheidet der Diözesanbischof über das weitere Vorgehen. Soweit es die Sachlage erfordert, stellt der Diözesanbischof die beschuldigte Person vom Dienst frei und hält sie von allen Tätigkeiten fern, bei denen Minderjährige gefährdet werden könnten. (…)”

HILFEN FÜR DAS OPFER: “Dem Opfer und seinen Angehörigen werden Hilfen angeboten oder vermittelt. Die Hilfsangebote orientieren sich an dem jeweiligen Einzelfall. Zu den Hilfsangeboten gehören seelsorgliche und therapeutische Hilfen. Das Opfer kann Hilfe nichtkirchlicher Einrichtungen in Anspruch nehmen. Diese Möglichkeit besteht auch, wenn der Fall verjährt oder die beschuldigte Person verstorben ist. (…)”

KONSEQUENZEN FÜR DEN TÄTER: “Gegen im kirchlichen Dienst Tätige, die Minderjährige sexuell missbraucht haben, wird im Einklang mit den jeweiligen staatlichen und kirchlichen dienst- oder arbeitsrechtlichen Regelungen vorgegangen. Die betreffende Person wird nicht in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im kirchlichen Bereich eingesetzt. Soweit die betreffende Person im kirchlichen Dienst verbleibt, wird ein forensisch-psychiatrisches Gutachten eingeholt, das konkrete Angaben darüber enthalten soll, ob und ggf. wie der Täter so eingesetzt werden kann, dass es nicht zu einer Gefährdung von Minderjährigen kommt.”

PRÄVENTION: “Von Personen, die haupt- oder nebenberuflich in der Kinder- und Jugendarbeit eingesetzt werden sollen, ist entsprechend den gesetzlichen Regelungen ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis einzuholen. Wenn Anlass zur Sorge besteht, dass bei einer Person Tendenzen zu sexuellem Fehlverhalten vorliegen, wird eine forensisch-psychiatrische Begutachtung angeordnet. (…)”

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