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Lehrermangel: Frist für Masterstudium wird ausgedehnt

Fünf-Jahres-Frist für Absolvierung von Masterstudium ist bereits kritisiert worden.
Fünf-Jahres-Frist für Absolvierung von Masterstudium ist bereits kritisiert worden. ©APA/EVA MANHART (Symbolbild)
Gegen den Lehrermangel soll in der geplanten Dienstrechtsnovelle von Vizekanzler Werner Kogler (Grüne) mit einer Reihe von Maßnahmen vorgegangen werden. Under anderem wird in dem Entwurf auch die vielkritisierte Fünf-Jahres-Frist für die Absolvierung eines Masterstudiums ausgedehnt.

Außerdem sollen auch "Quereinsteiger" Direktoren werden können und der schulartenübergreifende Lehrereinsatz erleichtert werden.

Frist für Abschluss von Masterstudium

Derzeit können Lehramts-Absolventen nach dem vierjährigen Bachelorstudium bereits an den Schulen unterrichten. Sie durchlaufen dann eine einjährige Induktionsphase und müssen berufsbegleitend innerhalb von maximal fünf Jahren das mindestens einjährige Masterstudium abschließen. Tun sie das innerhalb dieser Frist nicht, erfüllen sie die Anstellungserfordernisse nicht mehr.

Künftig sollen sie laut dem Entwurf der Novelle acht Jahre dafür Zeit haben. Die Zeit für diese Maßnahme hat bereits gedrängt - nach der Umstellung auf das neue Lehramtsstudium wäre die Fünf-Jahres-Frist für Absolventen bald schlagend geworden.

Maßnahmen sollen Lehrermangel entgegenwirken

Auch weitere Maßnahmen sollen dem Lehrermangel entgegenwirken: So sollen etwa künftig auch sogenannte "Quereinsteiger" nach zehnjähriger Tätigkeit im Schuldienst Direktoren werden können - das sind Personen, die zwar kein Lehramtsstudium, aber eine verwandte Ausbildung abgeschlossen haben. Das betrifft etwa einen Biologie-Absolventen, der an einer Schule sein Fach unterrichtet, ohne aber das Lehramtsstudium Biologie studiert zu haben.

"Diese Lehrpersonen haben oftmals umfassende pädagogische Fort- und Weiterbildungen abgeschlossen und in Verbindung mit der erfolgreichen Lehrpraxis verfügen sie über die erforderliche persönliche, fachliche und pädagogische Eignung sowie die erforderlichen Führungs- und Managementkompetenzen, um auch eine Schule zu leiten", heißt es in den Erläuterungen zum Entwurf. Sie müssten sich für die Direktorenstelle ohnehin einem umfangreichen Auswahl- und Eignungsverfahren unterziehen.

Schulartenübergreifende Lehrerbesetzung

Außerdem sollen auch - zunächst zeitlich befristet bis 2029 - sogenannte schulartenübergreifende Lehrerbesetzungen erleichtert werden: So soll etwa ein Mittelschullehrer mit einer Lehramtsprüfung für Deutsch in der Sekundarstufe auch in einer Deutschförderklasse an einer Volksschule eingesetzt werden können. Gleiches gilt für den Einsatz von Volksschul- oder Mittelschullehrern an einer Sonderschule. Derzeit ist dies nur über sogenannte Sonderverträge möglich, die wiederum zu besoldungsrechtlichen Nachteilen führen können.

Eine weitere Maßnahme wiederum soll die digitalen Kompetenzen der Lehrer verbessern. Schuldirektoren müssen im Rahmen der Fort- und Weiterbildungsplanungen die digitalen Kompetenzen "ihrer" Pädagogen beurteilen und "gegebenenfalls die Absolvierung entsprechender einschlägiger Fortbildungen anordnen".

(APA/Red)

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