Mayer sieht in dem von Klösch beauftragten Gutachten die Rechtsverletzungen während der Veranstaltung im vergangenen Jahr und die Verantwortung der Republik, nazistische Propaganda zu verhindern, als Gründe für eine Untersagung. Nachdem die Kärntner Kirche eine Bischofsmesse untersagt hat, unterliege das Treffen keiner Ausnahme aus religiösen Gründen nach dem Versammlungsgesetz mehr.
Auflagen missachtet
Mayer argumentiert laut ORF auch damit, dass Auflagen an die Veranstalter, zum Beispiel, dass auf das Tragen politischer Abzeichen verzichtet werden sollte, ebenso auf Plakate und Transparente sowie Uniformen, missachtet worden seien. Von der Volksanwaltschaft sei 2018 festgestellt worden, dass Teilnehmer offen Symbole ihrer nationalsozialistischen Gesinnung trügen, außerdem seien politische Reden gehalten worden, in denen die Ustascha als alleinige Opfer bezeichnet worden seien.
Zudem habe der Erzbischof von Zadar in seiner Predigt das faschistische Konzentrationslager Jasenovac auf eine Stufe mit Verbrechen der Partisanen gestellt und so das Vernichtungslager relativiert. Das Versammlungsgesetz sehe vor, dass “Versammlungen, deren Zweck den Strafgesetzen zuwider läuft oder deren Abhaltung die öffentliche Sicherheit oder das öffentlich Wohl gefährdet (…) von der Behörde zu untersagen” sind.
Grundrecht der Versammlungsfreiheit
Klösch meinte, er ignoriere das Gutachten Mayers nicht, sondern habe es einer Begutachtung unterzogen. Heuer müsse man nach mehr als 50 Jahren einen Rechtsregimewechsel vornehmen, vom kirchlichen Bereich in den Bereich des öffentlichen Rechts ins Versammlungsgesetz. “Eine Untersagung nach dem Versammlungsgesetz wäre die äußerst mögliche Anwendungsform. Hier ist das Grundrecht der Versammlungsfreiheit zu bewerten.”
Der Bezirkshauptmann verwies auf ein Gutachten des Rechtsbüros der Landespolizeidirektion. Dieses komme zu dem Schluss, die Veranstaltung sei nicht zu untersagen, sondern mit allen Möglichkeiten des Versammlungsgesetzes vorzugehen. Er habe daher die Entscheidung getroffen, das Treffen nicht zu untersagen. Sollte es wieder einschlägige Vorkommnisse geben, dann werde man dementsprechend vorgehen, die Versammlung könne auch aufgelöst werden.
(APA)