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Kritik an Dienstwagen-Beschaffung im Burgenland

Der Burgenländische Landes-Rechnungshof (BLRH) hat das Beschaffungswesen des Landes, besonders im Hinblick auf Dienstfahrzeuge, überprüft. Im Bericht spart das Kontrollorgan nicht mit Kritik: So heißt es darin, das Land habe "keinen verlässlichen Überblick" über die Beschaffungsstellen und das -volumen gehabt. Klare Vorgaben auf strategischer und operativer Ebene hätten gefehlt.


Angesichts dieser Rahmenbedingungen sei eine effiziente Steuerung der Beschaffung, besonders bei Pkw, “weder möglich noch für den BLRH feststellbar gewesen”. Auch die Wirtschaftlichkeit der Pkw-Beschaffung habe man nicht beurteilen können, weil ihr keine Gesamtkostenbetrachtung des Fuhrparkwesens zugrunde gelegen sei, wird im am Mittwoch veröffentlichten Bericht festgehalten.

Steuern, Versicherung, Kraftstoffverbrauch und andere Kostenfaktoren hätten “keine zusammenhängende Berücksichtigung” gefunden. Im Hinblick darauf empfahl der Landes-Rechnungshof eine umfassende Evaluierung des Beschaffungswesens.

Einen Großteil der im Prüfzeitraum von 2008 bis 2013 beschafften Pkw habe das Land Burgenland durch eine 2005 mit einem Kreditinstitut abgeschlossene Rahmenvereinbarung finanziert. Dass diese auf unbestimmte Zeit angelegt war, widerspreche nach Ansicht des BLRH dem Bundesvergabegesetz. Das Volumen für die Beschaffung sei vertraglich mit 100 Pkw begrenzt gewesen. Allein von 2008 bis 2013 habe das Land jedoch 168 Fahrzeuge beschafft bzw. finanziert.

Kritisch vermerkt das Kontrollorgan in seinem Prüfbericht auch den Umstand, dass das Land “keine Stelle zur Koordinierung, Steuerung und Überwachung” des Beschaffungswesens und der Fahrzeug-Beschaffung eingerichtet habe. Einzelne Dienststellen hätten sich nicht an eine Beschaffungsverfügung des Landesamtsdirektors gehalten. Auch eine konsolidierte Kfz-Bedarfsplanung habe auf Landesebene nicht vorgelegen.

Dass dem Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates ein Dienstwagen mit Chauffeur zur Verfügung stand, stellt der BLRH “grundsätzlich infrage”: Dies gebühre nach dem Landesbezügegesetz nur dem Landtagspräsidenten und den Regierungsmitgliedern.

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