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Krisensicherheitsgesetz: Alle Informationen und Details

Am Dienstag präsentierte die Regierung das Krisensicherheitsgesetz.
Am Dienstag präsentierte die Regierung das Krisensicherheitsgesetz. ©APA/FLORIAN WIESER (Sujet)
Ein neues Krisensicherheitsgesetz hat die Regierung am Dienstag im Bundeskanzleramt präsentiert. Alle Eckpunkte zu diesem Gesetz finden Sie hier.

Am Dienstag hat die Regierung ein neues Krisensicherheitsgesetz präsentiert. Zusätzlich zum neuen Gesetz werden das Verfassungsgesetz, das Wehrgesetz und das Meldegesetz geändert. Kernpunkte sind der Bau eines Lagezentrums unter dem Innenministerium, eine effiziente Koordination zwischen den betroffenen Akteuren (Bundes- und Landesbehörden, Einsatzorganisationen etc.) und die Schaffung rechtlicher Rahmenbedingungen für das staatliche Krisen- und Katastrophenschutzmanagement.

Krisensicherheitsgesetz: Alle Informationen und Details

Herz der Neuaufstellung ist die Einrichtung eines Bundeslagezentrums im Innenministerium. Auf mehr als zweitausend Quadratmetern soll in diesem Zentrum ein ständiges Monitoring der Entwicklung in zentralen Bereichen wie Sicherheit, Gesundheit oder Energie betrieben werden und die gleichzeitige Bewältigung von bis zu drei Krisen möglich sein. Auch ein modernes Medienzentrum soll zur transparenten Kommunikation der Öffentlichkeit eingerichtet werden.

Rechtliche Klarstellungen bei Zusammenheit in der Krise

Ein zentrales Ziel des Vorhabens ist es, mit rechtlichen Klarstellungen die Zusammenarbeit der verschiedenen Akteure auf Bundesebene zu verbessern. So soll erstmals eine einheitliche Definition des Krisenfalls auf Bundesebene und der damit verbundenen Gremien und Prozesse definiert werden. Es wird zudem ein Regierungskoordinator für Krisenvorsorge im Bundeskanzleramt eingerichtet, der die bestmögliche Vorbereitung auf verschiedene Krisenszenarien sicherstellen soll. Aufgrund des Angriffskriegs Russlands auf die Ukraine wird auch erstmals ein im Kanzleramt angesiedelter Koordinator der Nachrichtendienste installiert.

Krise im Krisensicherheitsgesetz definiert

Die Definition von Krise lautet wie folgt: "Droht unmittelbar oder entsteht ein Ereignis, eine Entwicklung oder sonstige Umstände in Bereichen, in denen dem Bund die Gesetzgebung und Vollziehung zukommt, eine Gefahr außergewöhnlichen Ausmaßes für das Leben und die Gesundheit der Allgemeinheit, die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Inneren, die nationale Sicherheit, die Umwelt oder das wirtschaftliche Wohl, deren Abwehr oder Bewältigung die unverzügliche Anordnung, Durchführung und Koordination von Maßnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes dringend erforderlich macht, liegt eine Krise vor. Unberührt davon bleiben die Fälle der militärischen Landesverteidigung." Das Gesetz ermächtigt die Regierung, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung das Vorliegen einer Krise festzustellen.

Krisensicherheitsgesetz soll effiziente Kooperation sicherstellen

Das Gesetz soll zudem eine effiziente Kooperation und gemeinsame Arbeit zwischen Bund, Länder, Gemeinden und NGOs sicherstellen. So sind im Kapitel "Krisen- und Katastrophenschutz" etwa rechtliche Klarstellungen im Hinblick auf Zuständigkeiten, Befugnisse sowie Informationsübermittlungen, die Erhöhung der gesamtstaatlichen Resilienz sowie die Verbesserung der Möglichkeiten des Bundesheeres, bei nichtmilitärischen Krisen Assistenz zu leisten, sowie das Treffen frühzeitiger Vorsorgemaßnahmen vorgesehen.

Gesetz soll begutachtet und im Frühjahr im Parlament behandelt werden

Das Gesetz soll nun begutachtet und im Frühjahr dem Parlament zugewiesen werden. Nach dem Beschluss des Gesetzes wird der Regierungskoordinator und ein Stellvertreter (=Nachrichtendienstkoordinator) durch das Bundeskanzleramt ausgeschrieben.

Das derzeitige Krisenmanagement stammt aus dem Jahr 1986

Das derzeitige Krisenmanagement stammt aus dem Jahr 1986. Damals wurde nach der Reaktorkatastrophe von Tschernobyl ein staatliches Krisenmanagement beim Bundeskanzleramt eingerichtet. Seit Mai 2003 - nach dm Jahrhundert-Hochwasser - obliegen die Koordination des staatlichen Krisen- und Katastrophenschutzmanagements (SKKM) und die internationale Katastrophenhilfe dem Bundesministerium für Inneres.

Änderungen im Meldegesetz zur besseren Übersicht im Krisenfall

Die Änderungen im Meldegesetz sollen sicherstellen, dass in Krisenfällen eine Verknüpfungsanfrage im Zentralen Melderegister (ZMR) möglich ist. Damit kann nicht nur nach einem Namen gesucht werden, sondern auch nach anderen Suchkriterien. Bei den Anpassungen im Wehrgesetz und der Bundesverfassung geht es um die Erweiterung des Assistenzbereichs des Bundesheeres. Dieser soll künftig neben Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfangs auch den Krisenfall umfassen.

(APA/Red)

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