So sollen die Mitversicherung in der Krankenversicherung ausgeweitet, die Leistungspalette von Zahnambulatorien vergrößert und Verträge zwischen den Krankenversicherungen und den Ärzten transparent gemacht werden.
Der Entwurf von Gesundheitsminister Alois Stöger (S) soll noch vor dem Sommer im Nationalrat verabschiedet werden, womit der überwiegende Teil der Änderungen bereits mit 1. Juli 2009 in Kraft treten könnte.
Eine Änderung betrifft die Mitversicherung: Der Kreis jener, die einen Anspruch auf Mitversicherung in der Krankenversicherung haben, wird erweitert. Zum einen wird eine Anpassung des Begriffs der Hausgemeinschaften vorgenommen. Wer gemeinsam mit einem Versicherten in einem Haushalt lebt, mit dem er nicht verwandt oder verheiratet ist, soll künftig trotzdem das Recht haben, sich beitragspflichtig mitversichern zu lassen. Dies betrifft potenziell etwa (gleichgeschlechtliche) Partnerschaften.
Im 3. Sozialrechts-Änderungsgesetz plant Stöger zudem, die beitragsfreie Mitversicherung für pflegende Angehörige auszuweiten. Aktuell ist eine solche ab Pflegestufe 4 möglich, zukünftig soll dies bereits ab Pflegestufe 3 der Fall sein. Derzeit beziehen knapp über 69.000 Personen Pflegegeld aus Stufe 3. Umgekehrt soll es zudem ab der Pflegestufe 3 auch die Möglichkeit der beitragsfreien Mitversicherung für die Pflegegeldbezieher selbst geben. Der Kreis der beitragsfrei Mitversicherten wird im Begutachtungsentwurf auf maximal 1.600 Personen geschätzt, es wird von einer Zahl um die 1.000 Personen ausgegangen.
Eine weitere Änderung betrifft Zahnambulatorien. Diesen ist derzeit in der Sozialversicherung nicht erlaubt, Patienten gewisse Leistungen anzubieten. So ist es ausschließlich Zahnärzten vorbehalten, eine Mundhygiene durchzuführen. Durch die Anpassung sollen nun die Ambulatorien auch Zahnbehandlungen zur Vorbeugung von Erkrankungen der Zähne, des Mundes und der Kiefer sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Prävention von Erkrankungen in diesem Bereich anbieten können. Die Höhe etwaiger anfallender Kosten für die Patienten wird gegebenenfalls durch die Krankenversicherungsträger festgesetzt. Die Versicherten müssen einen Kostenbeitrag zuzahlen.
Zu mehr Transparenz soll die Bestimmung führen, wonach der Hauptverband der Sozialversicherungsträger Gesamtvertragsinhalte sowie allfällige Änderungen und Zusatzvereinbarungen künftig im Internet veröffentlichen muss. Jeder Bürger soll künftig einsehen können, welche Verträge zwischen den Krankenversicherungsträgern und den Ärzten abgeschlossen werden. Mit dieser Maßnahme soll auch ein Anreiz für zukünftige Vertragsabschlüsse der KV-Träger geschaffen werden.
Der vierte Punkt im Gesetz soll Verbesserungen bei Organtransplantationen bringen. Spendet in Österreich ein Mensch einem anderen ein Organ, so werden die Kosten für die Gesundheitsleistungen jeweils von der Versicherung des Spenders bzw. von jener des Empfängers übernommen. In Deutschland und anderen europäischen Staaten ist die Rechtssituation eine andere: hier trägt die Versicherung des Organempfängers sämtliche Kosten. Diese europaweit unterschiedliche Rechtslage kann zu Koordinierungsproblemen führen. Durch die Neuregelung soll sichergestellt werden, dass lebenswichtige Organtransplantationen nicht durch derartige Unterschiede in den nationalen Rechtsordnungen erschwert werden.
Die Regelung sorgt dafür, dass bei grenzüberschreitenden Organspenden die Übernahme der Kosten für den Spender bzw. Empfänger gewährleistet wird, auch wenn es keine Kostenerstattung durch eine ausländische Krankenversicherung gibt. Bei grenzüberschreitenden Transplantationen werden künftig also auch die Kosten seitens des Spenders von der (österreichischen) Versicherung des Empfängers übernommen.