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Konsumenten haften nicht bei Bankomatcode-Spionage

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Kunden, denen eine Bankomatkarte aus dem Rucksack gestohlen und deren Code beim Beheben am Bankomaten ausgespäht wurde, haben nicht sorgfaltswidrig gehandelt.

Zu diesem Urteil kam der Oberste Gerichtshof (OGH) bei einem vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) geführten Musterprozess, der im Auftrag von Konsumentenschutzminister Buchinger durchgeführt wurde.

Geklärt wurde dabei die Haftungsfrage in einem laut VKI typischen Fall. Einem Bankkunden wurde nämlich während einer U-Bahnfahrt in Wien die Bankomatkarte aus seinem verschlossenen Rucksack gestohlen, berichtete der Verein am Freitag. Der Bestohlene hatte zuvor Geld behoben und war dabei offensichtlich von den späteren Dieben beobachtet worden. Nur 15 Minuten nach dem Diebstahl, erleichterten die Täter sein Konto um 310 Euro.

Die Bank hielt die Vorgangsweise ihres Kundens für sorgfaltswidrig. Argumentiert wurde dabei mit der Aufbewahrung im Rucksack und fehlenden Vorkehrungen gegen das Ausspionieren des Codes. Der OGH widersprach diesen Anschauungen des Geldinstituts, dass nun den missbräuchlich behobenen Betrag zurückerstatten muss.

Kunden müssten keine besonderen Vorsichtsmaßnahmen zum Schutz des Codes treffen, wird der OGH in der VKI-Aussendung zitiert. Man könne nicht verlangen „stets ohne konkreten Anlass besondere Aufmerksamkeit auf allfällige Ausspähversuche zu richten und etwa Tastenfelder des Bankomaten, die im Allgemeinen recht leicht einsehbar sind, mit der zweiten Hand oder durch besondere Körperhaltung (Verrenkung?) vor seitlicher Einsicht zu schützen.“

Zur Verwahrung der Karte reicht es laut OGH aus, seine Geldbörse im Rucksack zu verstauen und diesen am Rücken zu tragen. „Ständig die ungeteilte Aufmerksamkeit der Abwehr möglicher Diebstahlsgefahren zu widmen“ wäre eine unzumutbare Einschränkung der Bewegungsfreiheit.

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