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Kündigung eines homosexuellen Bahnfahrers nicht rechtlich

Auch in zweiter Instanz ist nun die Kündigung eines homosexuellen Straßenbahnfahrers als rechtsunwirksam erklärt worden, mit dem die Wiener Linien wegen angeblicher Dienstunfähigkeit das Beschäftigungsverhältnis aufgelöst hatten.

Das Wiener Oberlandesgericht (OLG) hat die Entscheidung des Wiener Arbeits-und Sozialgerichts (ASG) vom vergangenen April bestätigt, die von den Wiener Linien bekämpft worden war.

Der 38-jährige Mann war seinen Angaben zufolge aufgrund seiner sexuellen Orientierung am Arbeitsplatz jahrelang gemobbt worden. Dass er infolge dessen an einem depressiven Belastungssyndrom erkrankte, lag nach Ansicht der Gerichte im Mitverschulden der Wiener Linien, da nichts gegen “systematische Anfeindungen, Schikanen und Belästigungen” – so die Feststellungen des Erstgerichts – unternommen wurde, obwohl das Unternehmen davon wusste.

Der Betroffene soll sowohl Vorgesetzte als auch Personalvertreter um Hilfe gebeten haben. Auch die Geschäftsführung und die Magistratsdirektion erlangten Kenntnis von den schwierigen Arbeitsbedingungen des Mannes. Statt für Abhilfe zu sorgen, wurde ihm nach einem dreimonatigen Krankenstand gekündigt, weil er – so die Einschätzung in einem direktionsärztlichen Gutachten – für die Erfüllung seiner Dienstpflichten “körperlich ungeeignet” sei.

Schon das ASG hatte das wörtlich als als “Rechtsmissbrauch” qualifiziert und den Wiener Linien die Verletzung der sogenannten Fürsorgepflicht vorgeworfen. Dem dagegen eingebrachten Rechtsmittel blieb der Erfolg versagt. Das OLG fand keinen Grund, die erstinstanzliche Entscheidung aufzuheben, wie aus dem umfangreichen schriftlichen Erkenntnis hervorgeht, das dieser Tage Michael Sommer, dem Anwalt des Straßenbahners, zugestellt wurde.

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