Diesen können Kindergeldbezieher mit besonders geringen Einkommen beantragen. Laut Richter Walter Schober ist es allerdings zweifelhaft, ob die Familie zum Zeitpunkt der Antragstellung anspruchsberechtigt gewesen sei. Schließlich hatte der Vater bereits damals einen Monatsverdienst von 1.900 Euro. Das Einkommenslimit für den konkreten Fall lag bei 14.400 Euro im Jahr. Da diese Frage heute nicht ausreichend geklärt werden konnte, wurde die Verhandlung auf 19. November vertagt.
Die Verteidigerin der Familie kündigte an, jedenfalls in die nächste Instanz gehen zu wollen. Selbst wenn die Bezieher bereits bei Antragstellung über der Zuverdienstgrenze gelegen haben, sei es Sache der in dem Fall zuständigen Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse, dies zu überprüfen und gegebenenfalls eine Auszahlung zu verweigern, so ihre Argumentation. Die Gebietskrankenkasse habe aber während der gesamten Bezugsdauer keine weiteren Unterlagen, also etwa Einkommensteuerbescheide verlangt, daher seien die Rückforderungen rechts- und sittenwidrig, meinte die Rechtsvertreterin der Klägerpartei in der Verhandlung.
Als weiteren Punkt für die Überschreitung der Zuverdienstgrenze führte die Anwältin die Streichung des sogenannten Alleinverdienerabsetzbetrag ins Treffen. Auf diesen hatte der Vater paradoxerweise deshalb keinen Anspruch mehr, da er durch den Kindergeldbezug seiner Frau finanztechnisch nicht mehr als Alleinverdiener galt. Inwieweit dieser Faktor bei der Überschreitung der Zuverdienstgrenze eine Rolle spielt, muss ebenfalls im Laufe des Verfahrens geklärt werden.