Insofern wäre Mona S. ein “Paradefall” für die bedingte Entlassung, wie ihr Anwalt Lennart Binder am Mittwoch im Gespräch mit der APA darlegte: “Zum Zeitpunkt des Verfahrens war sie noch eine junge Erwachsene und hat keine Vorstrafen aufgewiesen. Jeder Räuber würde bei solchen Voraussetzungen die bedingte Entlassung bekommen. Dabei ist Mona S. nicht einmal wegen eines Gewaltdelikts verurteilt worden. Von ihr geht keine Gewalt aus. Ich halte sie für extrem harmlos.”
Mona S. war im sogenannten Wiener Terror-Prozess an der Seite ihres Mannes in zwei Rechtsgängen im Wesentlichen schuldig erkannt worden, sich propagandistisch für den Terrorismus betätigt zu haben, indem sie Texte ins Englische übersetzte. Dafür wurde die zum Tatzeitpunkt knapp 21-Jährige mit 22 Monaten unbedingter Haft bestraft. Ex lege ist ihr die in der U-Haft verbrachte Zeit – immerhin fast 13 Monate – auf das Strafausmaß anzurechnen.
Die Justiz hält es in ihrem Fall aus generalpräventiven Gründen allerdings für unabdingbar, dass sie auch das letzte Drittel ihrer Strafe antritt. In der Entscheidung des Wiener Straflandesgerichts, mit der die bedingte Entlassung abgelehnt wurde, wird darauf verwiesen, dass eine Person, die zwar die Strafhälfte, aber noch nicht zwei Drittel verbüßt hat, “solange nicht bedingt zu entlassen ist, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzuges bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken”.
Mona S. habe “Taten, die von einer besonderen Schwere gekennzeichnet sind”, gesetzt. Außerdem habe sie sich im Landesgerichtlichen Gefangenenhaus nicht wohl verhalten, beruft sich das Straflandesgericht über “mehrfache Mitteilungen über Fehlverhalten der Verurteilten während der Untersuchungshaft”. Die junge Frau bekenne sich darüber hinaus “nach wie vor nicht einmal ansatzweise zu den von ihr begangenen Taten”.
Der Rechtsvertreter der 22-Jährigen hat gegen diesen Beschluss Rechtsmittel angemeldet. Zu entscheiden hat darüber das Wiener Oberlandesgericht (OLG), wobei die Erfolgsaussichten von Justiz-Insidern als gering betrachtet werden.
Bereits endgültig abgelehnt wurde ein Ersuchen um Strafaufschub, das Mona S. unter anderem mit einem Krankheitsfall in ihrer Familie begründet hatte. Für die Justiz war es “zu wenig stichhaltig” bzw. “zu wenig konkretisiert”, weshalb der 22-Jährigen aufgrund dessen die Haft erspart hätte werden sollen, wie OLG-Sprecher Raimund Wurzer gegenüber der APA darlegte.
Zudem stellte sich das OLG auf den Standpunkt, die junge Frau habe ihrem Strafaufschub-Gesuch, das bis zur Erledigung rund zwei Monate in Anspruch nahm, so viel Zeit gewonnen, wie ihr selbst bei Gewährung einer vorläufigen Haftverschonung maximal zugestanden worden wäre.
Sollte auch der Antrag auf bedingte Entlassung in zweiter Instanz abgewiesen werden, erhält Mona S. eine Aufforderung zum Strafantritt. Sie hat dann binnen vier Wochen in der Justizanstalt Schwarzau zu erscheinen und ihre restliche Strafe abzusitzen.