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Keine Entschädigung bei Flug-Umleitung laut EuGH

Die Umleitung muss aber einen Flughafen in der gleichen Region anfliegen, sonst hat man Anspruch auf Entschädigung.
Die Umleitung muss aber einen Flughafen in der gleichen Region anfliegen, sonst hat man Anspruch auf Entschädigung. ©APA/HELMUT FOHRINGER
Wenn Flug-Umleitungen dieselbe Stadt oder dieselbe Region bedienen, muss keine Entschädigung wegen Annullierung bezahlt werden, wie der EGH entschieden hat. Geld zurück gibt es aber bei Verspätungen ab 3 Stunden.

Eine Fluglinie darf einen Flug auf einen anderen Airport in der Nähe umleiten, ohne Entschädigung zahlen zu müssen. Zu diesem Urteil kam der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag. "Die Fluggesellschaft muss dem Fluggast jedoch die Übernahme der Kosten für die Beförderung zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder gegebenenfalls zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit ihm vereinbarten Zielort von sich aus anbieten", heißt es darin weiter.

Flug-Umleitung ist klein Flug-Ausfall

Mit diesem Urteil entschieden die EuGH-Richter, "dass ein Fluggast keinen Ausgleichsanspruch wegen Annullierung hat, wenn sein Flug zu einem Flughafen umgeleitet wird, der denselben Ort, dieselbe Stadt oder dieselbe Region bedient." Entstehe allerdings durch die Umleitung eine Verspätung für den Passagier von drei Stunden oder mehr, kann dieser einen Ausgleichsanspruch stellen.

Flughafen muss in der gleichen "Region" sein

Hintergrund ist eine Klage nach der EU-Fluggastrechteverordnung gegen die Austrian Airlines vor österreichischen Gerichten. Ein Passagier verlangt von der Fluglinie eine Entschädigung in Höhe von 250 Euro, weil sein Flug Wien - Berlin Tegel nach Berlin Schönefeld umgeleitet wurde und er sein Endziel mit knapp einer Stunde Verspätung erreichte. Grund dafür war, dass andernfalls das Nachtflugverbot von Berlin Tegel überschritten worden wäre, was wiederum durch einen verspäteten Abflug in Wien bedingt war, der auf wetterbedingte Verspätungen der Vorflüge der Maschine zurückzuführen war.

Entschädigung bei Verspätungen

Austrian Airlines ist der Ansicht, dass mangels großer Verspätung von drei oder mehr Stunden kein Entschädigungsanspruch bestehe. Zudem beruft sich die Fluglinie auf wetterbedingte außergewöhnliche Umstände, die sie von einer etwaigen Entschädigungspflicht befreiten. Das Landesgericht Korneuburg hatte den EuGH vor diesem Hintergrund um Auslegung der Verordnung ersucht.

(APA/Red)

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