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Kaum Bananen in Bananenmilch: Arbeiterkammer zog vor Gericht

Wegen irreführender Bewerbung der Bananenmilch zog die Arbeiterkammer vor Gericht.
Wegen irreführender Bewerbung der Bananenmilch zog die Arbeiterkammer vor Gericht. ©pixabay.com
Ein "richtungsweisendes Urteil" erlangte die Arbeiterkammer bei einem Rechtsstrreit um eine Bananenmilch. Demnach müssen Produkte, die mit entsprechenden Fruchtabbildungen versehen sind, auch "nennenswerte Anteile" der Frucht aufweisen.

Es reiche nicht aus, wenn im Zutatenverzeichnis der korrekte Anteil ausgewiesen ist.

Bananenmilch mit geringem Fruchtanteil

Ausgangslage für den Spruch war ein Rechtsstreit um eine Bananenmilch, die mit aufgeschnittenen Bananenscheiben auf dem Produkt beworben wurde. “Doch drinnen war gerade einmal ein fingernagelbreites Stück Banane. Der Geschmack kam von synthetischen Aromen”, hieß es in der Aussendung der Arbeiterkammer. Für die AK war dies eindeutig eine irreführende Produktaufmachung. Der Hersteller berief sich auf ein korrektes Zutatenverzeichnis.

Die AK bekam nun in erster (Landesgericht Wiener Neustadt) und zweiter Instanz Recht. Das rechtskräftige Urteil des Oberlandesgerichts Wien stelle klar: Ein korrektes Zutatenverzeichnis allein schließt Irreführung durch die Produktaufmachung wie Aussehen, Bezeichnung oder Darstellung einer Zutat nicht aus. Denn viele Konsumenten würden die Zutatenliste nicht oder nicht mit großer Aufmerksamkeit lesen, sondern allenfalls flüchtig wahrnehmen. Das vor allem dann, wenn es sich um Produkte des täglichen Bedarfs handelt. Inzwischen habe das Unternehmen die Zusammensetzung laut AK auch nachgebessert. Die Bananenmilch enthält nunmehr sieben Prozent Bananenmark und fünf Prozent Bananensaft.

Irreführende Bewerbung des Produkts

“Das Urteil ist durchaus richtungsweisend”, resümierte AK Konsumentenschützerin Gabriele Zgubic. “Bisher gibt es noch kaum Rechtsprechung zu der Frage, ob eine auf der Rückseite abgedruckte Zutatenliste ausreicht, um eine irreführende Bewerbung eines Produkts richtig zu stellen, etwa durch eine Fruchtabbildung.” Die AK verlangt nun verbindliche Angaben auf der Hauptschauseite der Produkte: Wenn auf der Vorderseite etwa Früchte abgebildet sind, sollte verbindlich und gleich auffällig die dazugehörige Prozentangabe angegeben sein. Soll mit der Abbildungen nur der Geschmack des Produktes gemeint sein, so müsste das mit dem Hinweis “Geschmacksrichtung” beschrieben werden.

(APA/Red)

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