Der Rechtsvertreter der 31 japanischen Kläger, Gerhard Podovsovnik, hat nun Berufung gegen dieses Urteil eingereicht. Das Erstgericht habe “aufgrund seiner verfehlten rechtlichen Beurteilung” übersehen, dass neben den wirtschaftlichen Interessen auch ein rechtliches Interesse gegeben sei. Podovsovnik bat das Gericht in seiner 13-seitigen Berufung ferner, das deutsche Strafverfahren zum Thema Kaprun abzuwarten und bis dahin “nach freiem Ermessen das Zivilverfahren zu unterbrechen”.
Die Japaner hatten den von der Vermittlungskommission ausgearbeiteten Vergleich vom 17. Juni 2008 zwar unterschrieben, ihn aber einen Tag vor der Verkündung mit dem Argument abgelehnt, dass er in betrügerischer Absicht abgeschlossen worden sei. In dem Vergleich wurden für die rund 450 HinterbliebenenZahlungen von insgesamt 13,4 Millionen Euro festgesetzt.
Die Zivilklage gegen die GBK war im Zuge der Vergleichsvereinbarung zunächst ruhend gestellt worden. Ende September 2009 stellte GBK-Anwalt Thomas Frad einen Antrag auf Beendigung des Verfahrens mit dem Argument, dass bereits Verjährung eingetreten sei, da die Japaner das Zivilverfahren nicht gehörig fortgesetzt hätten. Der Rechtsvertreter der Kläger widersprach der Meinung der GBK: Die Gletscherbahnen seien vertragsbrüchig geworden und hätten sich nicht an den Kommissionsvergleich gehalten.