AA

Kalte Progression ab 2023 abgeschafft: Es bleibt mehr Netto vom Brutto

2023 bringt die Abschaffung der kalten Progression.
2023 bringt die Abschaffung der kalten Progression. ©APA/BARBARA GINDL
Mit dem Ende der kalten Progression wird ab 1. Jänner die schleichende Steuererhöhung abgeschafft. Den Österreichern bleibt somit 2023 mehr Netto vom Brutto.
Die Tarifstufen im Überblick

Im Juni groß angekündigt, soll sie mit 1. Jänner nun in Kraft treten: die Abschaffung der kalten Progression. Wie viele andere heuer präsentierte Maßnahmen zielt sie darauf ab, die Auswirkungen der Teuerung abzufedern.

Zwei Drittel der Einnahmen durch die kalte Progression fließen künftig automatisch zurück an die Steuerzahler. Das letzte Drittel soll vor allem geringere Einkommen entlasten.

Aus für kalte Progression: Steuergrenzen werden an Inflation angepasst

Mit der kalten Progression geht es einem auf den ersten Blick paradoxen Phänomen an den Kragen: Trotz Gehaltserhöhung kann es vorkommen, dass sich Menschen weniger leisten können als zuvor. Verantwortlich dafür sind einerseits die Inflation, andererseits aber auch das "progressiv" gestaltete Steuersystem - je mehr man verdient, desto höher auch der Steuersatz. Bei der Abschaffung müssen die Tarifstufen bzw. in weiterer Folge auch die Absetzbeträge jährlich an die Inflation angepasst werden. Genau das geschieht ab 1. Jänner. Durch die "Zwei-Drittel-Regelung" werden wesentliche Teile der Einkommensbesteuerung - allen voran die Grenzbeträge für Tarifstufen und Absetzbeträge - künftig automatisch jährlich um zwei Drittel der Inflation angepasst werden.

Das verbleibende Drittel soll wie folgt abgegolten werden: Die Absetzbeträge werden um die für 2023 errechnete Inflationsrate von 5,2 Prozent angepasst, die Grenzbeträge für die untersten beiden Tarifstufen um 6,3 Prozent erhöht. Dadurch sollen niedrige und mittlere Einkommen stärker entlastet werden. Insgesamt erwartet man sich dadurch eine Entlastung von über 20 Milliarden Euro bis zum Jahr 2026.

Gesenkt wird im kommenden Jahr auch die dritte steuerpflichtige Tarifstufe der Einkommenssteuer. Ab 1. Jänner von 42 auf 41 Prozent, ab 1. Juli dann auf 40 Prozent.

Auf Unternehmen wartet 2023 Senkung der Körperschaftssteuer

Auch Unternehmer erwarten im Jahr 2023 einige Änderungen. Im Zuge der "ökosozialen Steuerreform" wird der Körperschaftssteuersatz von derzeit 25 Prozent ab ersten Jänner auf 24 Prozent gesenkt. 2024 soll dieser erneut um einen Prozentpunkt gesenkt werden. Ebenfalls mit Jahresbeginn wird die Grenze, ab der Wirtschaftsgüter als "geringwertig" gelten und damit abschreibbar sind, von 800 auf 1.000 Euro erhöht.

Als wirtschaftsfördernde Maßnahme soll ein Investitionsfreibetrag für nach dem 31.12.2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter zusätzlich zur Abschreibung, als Betriebsausgabe abzugsfähig sein. Dieser wird zehn Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wirtschaftsgüter betragen, für "ökologische Investitionen" 15 Prozent. Maximal werden Investitionen in Höhe von einer Million Euro pro Jahr gefördert.

Arbeitgeber können 2023 Teuerungsprämie auszahlen

Ebenfalls Teil der "ökosozialen Steuerreform" ist das nationale Emissionszertifikatehandelssystems (NEHG 2022). Dieses sieht für den Zeitraum von 1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2025 eine Fixpreisphase vor. Für das Kalenderjahr 2023 ist grundsätzlich ein Preis von 35 Euro vorgesehen. Angesichts der steigenden Energiepreise wird jedoch der im NEHG vorgesehene Preisstabilitätsmechanismus ausgelöst, wodurch dieser auf 32,50 Euro gesenkt wird.

Möchten Arbeitgeber Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen aufgrund der gestiegenen Preise zusätzlichen Lohn zahlen, gibt es dafür seit diesem Jahr Vergünstigungen. Diese Zahlung ist als "Teuerungsprämie" auch 2023 möglich und bis zu einem Betrag von insgesamt 3.000 Euro Steuer- und SV-frei. Die Zahlung des Arbeitgebers darf üblicherweise bisher nicht gewährt worden sein, das bedeutet jährliche Leistungsbelohnungen und dergleichen fallen nicht unter die Begünstigung.

Pauschalierungsgrenze für Kleinunternehmer wird angehoben

Zum Teil steuerfrei sollen auch Zuschüsse von Arbeitgebern an ihre Arbeitnehmer für die Nutzung emissionsfreier Fahrzeuge sein. Die ersten 200 Euro für die Nutzung von emissionsfreien Autos, Motorrädern, E-Bikes und E-Scootern werden ab 1. Jänner steuerfrei gestellt.

Bei Kleinunternehmen wird die für die Einkommensteuer-Kleinunternehmerpauschalierung maßgebliche Umsatzgrenze von 35.000 auf 40.000 Euro angehoben. Für die betroffenen Unternehmen bedeute das insgesamt eine Entlastung in Höhe von fünf Millionen Euro pro Jahr. Dadurch sollen rund 20.000 Unternehmen entlastet werden.

Bessere steuerliche Modalitäten soll es auch für den Sport geben: Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, die von gemeinnützigen Sportvereinen an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer steuerfrei gewährt werden können, werden von derzeit maximal 60 Euro pro Einsatztag auf maximal 120 Euro pro Einsatztag beziehungsweise von derzeit maximal 540 Euro pro Monat auf maximal 720 Euro pro Monat erhöht.

Einkommen von Bauern wird ab 2023 anders ermittelt

Änderungen erwarten auch die Bauern. Im Gegensatz zu Selbstständigen, die ihre Rechnungen dokumentieren müssen, gelten für Bauern einfache Regeln. Sie dürfen eine Pauschalierung nutzen. Bisher zogen Finanzbeamte, gesetzlich festgelegt, alle neun Jahre aus, um die Einheitswerte zu überprüfen und anzupassen. Dafür wurden österreichweit Musterbetriebe besucht. Die Finanz analysierte, wie die Ertragslage ausschaut und bewerteten auch andere Aspekte wie die etwa die Lage eines Hofs. Dabei wurde - und wird auch weiterhin - nie der tatsächliche Gewinn eines Landwirts besteuert. Mit einem komplizierten Verfahren wird der fiktive Ertragswert eines landwirtschaftlichen Betriebs errechnet, in der Fachsprache ist das der Einheitswert. Dieser dient als Ausgangspunkt für die Bemessung der Steuerschuld. Für die Feststellung 2023 werden die bäuerlichen Einkommen zur Feststellung ihrer pauschalen Steuerschuld nicht neu erhoben, sondern bereits ermittelte verwendet. Dazu fließen neu klimabedingte Änderungen ein.

Finanzierung der Maßnahmen durch Gewinnabschöpfung

Finanziert werden sollen einige der Maßnahmen durch die Abschöpfung von "Zufallsgewinnen". Wenn Gewinne der Öl- und Gasunternehmen 2022 und 2023 zu 20 Prozent über dem Durchschnitt der vergangenen Jahre liegen, werden diese rückwirkend von 1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2023 zu 40 Prozent abgeschöpft. Beim Strom wird seit 1. Dezember 2022 90 Prozent von jenem Erlös pro Megawattstunde, der 140 Euro übersteigt, abgeschöpft. Diese Maßnahme ist bis 31. Dezember 2023 befristet. In beiden Fällen können Unternehmen den abgeschöpften Betrag verringern, so sie Investitionen in die Energiewende nachweisen können. Dadurch erhofft man sich im Finanzministerium zusätzliche zwei bis vier Milliarden Euro.

(APA/Red)

  • VIENNA.AT
  • Wien
  • Kalte Progression ab 2023 abgeschafft: Es bleibt mehr Netto vom Brutto
  • Kommentare
    Kommentare
    Grund der Meldung
    • Werbung
    • Verstoß gegen Nutzungsbedingungen
    • Persönliche Daten veröffentlicht
    Noch 1000 Zeichen