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Justizministerium "korrigiert" per Erlass Totschlag-Urteil

Das Justizministerium hat auf das umstrittene Wiener Totschlag-Urteil reagiert, mit dem einem gebürtigen Türken, der seine Frau niedergestochen hatte, eine allgemein begreifliche, heftige Gemütsbewegung zugebilligt wurde.
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In einem mit 25. Jänner datierten, an sämtliche Oberlandesgerichte, Oberstaatsanwaltschaften und die Korruptionsstaatsanwaltschaft gerichteten Erlass wird dieser Rechtsansicht in aller Deutlichkeit widersprochen.

Das Justizministerium melde sich “ausgegebenem Anlass” und “unvorgreiflich der Rechtsauffassung der unabhängigen Gerichte” zur Auslegung der allgemein begreiflichen, heftigen Gemütsbewegung im Totschlag-Paragrafen 76 Strafgesetzbuch (StGB) zu Wort, heißt es in dem von Christian Manquet, dem Abteilungsleiter für Straflegislative, unterzeichneten Erlass, der der APA vorliegt.

Das Justizministerium hält zunächst fest, “dass nach Lehre und Rechtsprechung weder die Ausländereigenschaft im Allgemeinen noch die Herkunft aus einem bestimmten Land für sich genommen den Grad der Heftigkeit einer Gemütsbewegung und die allgemeine Begreiflichkeit einer heftigen Gemütsbewegung zu begründen vermögen”.

Zur allgemeinen Begreiflichkeit bedürfe es neben den sonstigen Voraussetzungen “immer auch der Verständlichkeit aus österreichischer Sicht”.

In diesem Sinne sei “eine allfällige allein durch die Ankündigung der Scheidung oder Trennung hervorgerufene heftige Gemütsbewegung des Täters unabhängig von seiner Herkunft für sich genommen nicht allgemein begreiflich”, betont das Ministerium. Vielmehr würden Gewalthandlungen im Zusammenhang mit Scheidungs- oder Trennungsankündigungen “regelmäßig gegen eine allgemeine Begreiflichkeit einer heftigen Gemütsbewegung sprechen”.

Der Erlass zur Auslegung der allgemein begreiflichen, heftigen Gemütsbewegung stelle “keinen Eingriff in die Rechtsprechung dar”, versicherte das Justizministerium. Die Unabhängigkeit der Justiz sei selbstverständlich garantiert, betonte Katharina Swoboda, die Sprecherin von Justizministerin Claudia Bandion-Ortner (V).

Ein Erlass sei “ein ganz normaler Vorgang, um Mitarbeiter der Justiz über aktuelle Entwicklungen und Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung zu informieren”. Wenn sich etwa die Rechtslage ändere, diene ein solcher als Hilfsmittel, “um den Mitarbeitern die tägliche Arbeit zu erleichtern”, sagte Swoboda.

Das Justizministerium ersucht die Präsidenten der Oberlandesgerichte und die Leiter der Oberstaatsanwaltschaften, den Erlass zur Auslegung der allgemein begreiflichen, heftigen Gemütsbewegungen “allen in Strafsachen tätigen Richterinnen und Richtern, allen Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, allen Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärtern sowie allen Bezirksanwältinnen und Bezirksanwälten zur Kenntnis zu bringen”.

 

 

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