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Junge Mutter wegen "Kindesentziehung" in Salzburg verurteilt

Eine 20-jährige Salzburgerin ist mit ihrem fünfjährigen Sohn und ihrer 19-jährigen Cousine im Jänner 2010 nach Gambia gereist, obwohl die Jugendwohlfahrt die Obsorge des Buben übernommen hatte und nichts von dem Aufenthalt wusste.
Deshalb wurden sie und ihre Cousine wegen “Kindesentziehung” heute, Montag, am Salzburger Landesgericht zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Der Schuldspruch ist nicht rechtskräftig.

“Ich finde es ungerecht, dass ich heute hier sitze. Das ist mein Kind, ich habe es nicht entführt”, beteuerte die Mutter den Tränen nahe. Die Salzburgerin, die im Alter von 15 Jahren ihren Sohn zur Welt gebracht hatte, konnte nicht verstehen, warum sie sich strafbar gemacht hatte. Geduldig erklärte ihr Einzelrichterin Bettina Maxones-Kurkowski, dass sie seit Mai 2007 durch einen Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg nicht mehr die Erziehungsberechtigte war und deshalb nicht ohne Erlaubnis der Behörde mit ihrem Sohn ins Ausland fahren durfte.

Der Bub konnte trotz dem Obsorge-Beschluss vorerst noch bei der Mutter wohnen. Die Jugendwohlfahrt wollte ihr eine Chance geben, ihr Leben in den Griff zu bekommen. Das Stadtjugendamt habe sie gedrängt, eine Wohnung anzumieten, die 550 Euro kostete. Sie sei ja noch in Ausbildung gewesen und finanziell dann nicht mehr über die Runden gekommen, schilderte die Salzburgerin. Als sie kurz vor der Delogierung stand, habe sie den Beschluss gefasst, “nach Afrika zu verduften”. “Ich wollte mein Kind für mich alleine haben und glaubte auch, dass ich meine Schulden los bin. Doch so einfach war das nicht.”

Ende März kam der Fünfjährige nach Salzburg zurück. Sie habe erkannt, dass er in der Heimat eine bessere Schuldbildung erhalte, begründete die Mutter ihre Kooperationsbereitschaft mit den Behörden. Es lag zwar ein europäischer Haftbefehl vor, in Afrika hätte man sie nicht leicht gefunden, meinte die Richterin. Der Bub lebt jetzt in einer Wohngemeinschaft des Landes Salzburg und soll dort bis zur Absolvierung der vierten Volksschule bleiben. Die mittlerweile 21-jährige Mutter darf ihn alle zwei Wochen besuchen.

Der Strafrahmen für das Delikt “Kindesentziehung” beträgt bis zu drei Jahren Haft. Mildernd wertete die Richterin die Unbescholtenheit der Angeklagten, ihren ordentlichen Lebenswandel und dass beide zum Tatzeitpunkt unter 21 Jahre alt waren. Die Cousine habe auch nur eine untergeordnete Rolle gespielt. Die Verurteilung solle die Mutter davon abhalten, sich den Buben wieder unerlaubt zu holen, sagte Maxones-Kurkowski. Staatsanwalt Marcus Neher verzichtete auf Rechtsmittel, die Beschuldigten akzeptierten das Urteil. Da sie ohne Verteidiger zum Prozess gekommen sind, wird ihnen eine Bedenkzeit von drei Tagen eingeräumt.

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