“Ein bisschen das Problem ist, dass in den Ankündigungen nicht steht, wer kommen soll”, erklärte Weiser. Die Schwierigkeit: Zu Beginn des Kartenverkaufs wurden keine Namen von Musikern oder Bands verraten. Auf der Internetseite Ticketvertriebs “oeticket” ist bei “The Tribute – In Memory of Michael Jackson” die Rede von zahlreichen Stars, die dem “King of Pop” ihren Respekt zollen werden.
Was die Aufmachung und die exorbitanten Kartenpreise betreffe, werde allerdings schon die Vorstellung einer großen Show geweckt, meinte Weiser. “Eines ist schon klar, so wie das angekündigt wurde – von der Gemeinde gefördert und die Westausfahrt soll gesperrt werden. Da wird schon eine große Erwartungshaltung geschürt.” Bei Eintrittspreisen bis zu 518 Euro stelle sich außerdem die Frage, wie viel für die auftretenden Musiker sonst bezahlt werde. “Man kann schon mit dem Marktwert der Künstler argumentieren”, so der Anwalt über Rückgabe-Möglichkeiten.
Fazit des Rechtsexperten: “Es wird vom Gesamtbild abhängen.” Wenn die Zahl der versprochenen Stars erheblich unterschritten werde – bei “oeticket” ist die Rede von bis zu 25 Künstlern -, habe man ein gutes Argument für eine Preisrückerstattung, so der Jurist. “Wenn es nur zehn sind, erfüllt es den pompösen Anspruch nicht.”
Einzelne Absagen von Stars dürften keine Rolle spielen. Auch bei Festivals sei das Ausfallen eines Künstlers kein Argument für eine Rückgabe. Fraglich sei, inwiefern Gerüchte über das Auftreten von Weltstars wie Madonna als Grund zählen, so Weiser. Dabei stelle sich die Frage, ob diese Aussagen irgendwie dem Veranstalter zugeordnet werden könnten.
Durch die Finger schauen werden jedenfalls Käufer, die nach Bekanntgabe der ersten Musiker Tickets gekauft haben. “Wer nach der Pressekonferenz Karten gekauft hat, ist wohl selbst Schuld”, so Weiser. Käufe davor könnten auf dem Zivilweg über eine Irrtumsanfechtung oder die Gewährleistung rückgängig gemacht werden – vorausgesetzt das Programm entspricht tatsächlich so gar nicht einem bombastischen Konzert. Im Prinzip gehe es dabei um die Argumente, dass man vor dem Kauf von anderen Vorgaben ausgegangen sei oder das versprochene Produkt grob mangelhaft sei. Theoretisch denkbar wäre auch eine Lösung durch Teilrückerstattung oder Preisminderung.