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AK und VN erklären die Stolperfallen bei Sonderausgaben und Werbungskosten.

Feldkirch. (VN) Im Laufe eines Kalenderjahres kommen so einige Kosten auf Sie zu. Nur gut, dass man manche davon bei der Arbeitnehmerveranlagung (ANV) von der Steuer abziehen kann. AK-Steuerrechtsexpertin Eva-Maria Düringer erklärt Ihnen, was es zu beachten gilt.

Auf Sonderausgaben achten

Unter Punkt 9 im Hauptformular L1 können Sie ihre Sonderausgaben eintragen. Bei den Sonderausgaben, die  der Personenversicherungen und Wohnraumschaffung oder Sanierung zuzuordnen sind, gibt es einen Höchstbetrag, der wiederum nur zu einem Viertel absetzbar ist. Dieser Höchstbetrag beträgt für den Steuerpflichtigen maximal 2920 Euro, für einen Alleinverdiener oder Alleinerzieher maximal 5840 Euro. Ein Sonderausgabenerhöhungsbetrag von weiteren 1460 Euro steht bei mind. 3 Kindern und mehr als sechs Monaten Familienbeihilfenbezug zu. Achtung: Der Kauf einer gebrauchten Wohnung oder das Verlegen eines neuen Laminatbodens reicht nicht! Nur Neubauten und die sachgerechte Sanierung durch eine beauftragte Firma werden hier berücksichtigt. Materialrechnungen allein und selbst durchgeführte Heimwerkerarbeiten reichen nicht aus. Sobald Sie mehr als 36.400 Euro verdienen, verringern sich die Höchstbeträge, ab 60.000 Euro Einkommen wird nur mehr die Sonderausgabenpauschale in Höhe von 60 Euro berücksichtigt. Weitere Sonderausgaben mit einer Höchstgrenze sind der Kirchenbeitrag sowie bestimmte Geldspenden. Der Kirchenbeitrag wird bis zu einer Höhe von 400 Euro berücksichtigt, Geldspenden bis zu einer Höhe von zehn Prozent der Einkünfte des laufenden Jahres.  Ohne Einkommensgrenze oder Höchstbetrag können Sie freiwillige Weiterversicherungen oder den Nachkauf von Sozialversicherungsjahren betragsmäßig erfassen. Die Sonderausgaben können Sie von der Steuer absetzen, auch wenn Sie diese für den (Ehe)Partner bezahlt haben.

Werbungskosten

Allen Arbeitnehmern steht das Werbungskostenpauschale von 132 Euro im Jahr zu. Folgende Werbungskosten werden zusätzlich zum Pauschale berücksichtigt: Pendlerpauschale, Gewerkschaftsbeitrag, Beiträge zu Berufsverbänden, Pflichtbeiträge aufgrund geringfügiger Beschäftigung oder – unter bestimmten Voraussetzungen – für mitversicherte Angehörige. Der Gewerkschaftsbeitrag wird generell schon auf dem Lohnzettel steuerbegünstigt abgerechnet, Pensionisten können aber so durch die ANV noch einige Euro lukrieren. Andere Werbungskosten werden mit der Pauschale gegenverrechnet und nur berücksichtigt, wenn sie höher als dieses ausfallen. Zu diesen Kosten zählen Arbeitskleidung, Arbeitsmittel, Fachliteratur und Fortbildungskosten. Achtung bei der Anschaffung eines Computers, Laptops oder Druckers: Hier muss ein Privatanteil von mindestens 40 Prozent angenommen werden, nur der Restbetrag kann von der Steuer abgesetzt werden. Wenn dieser über 400 Euro liegt, muss der Betrag durch die erwartete Nutzungsdauer dividiert werden. Er kann dann aber über die gesamte Nutzungsdauer geltend gemacht werden.

Die AK-Steuerrechtsexpertin  Eva-Maria Düringer steht Ihnen am 1. März für Fragen zur Arbeitnehmerveranlagung zur Verfügung.
VN-Telefonsprechstunde: Freitag, 1. März, von 13 bis 14 Uhr (05572/94 94 00)
VN/VOL-Videochat: 1. März von 14 bis 14.30 Uhr. Fragen können Sie per Mail an aktuell@vol.at oder facebook.com/vorarlbergOnline stellen oder direkt im vol.at-Forum posten.

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