Hochwasser: Polizze beeinflusst Ersatz für Autos

"Schäden durch Naturgewalten werden bei Kfz in der Regel durch eine Voll- oder Teilkaskoversicherung gedeckt. Die Versicherung übernimmt die Reparaturkosten und auch die Abschleppkosten zur nächstgelegenen geeigneten Werkstatt", erklärte Chefjurist Martin Hoffer. Eine Haftpflichtversicherung allein hilft nicht.
Kommt Versicherung für Schaden auf?
Ob die jeweilige Versicherung den Schaden übernimmt, lässt sich anhand der Polizze überprüfen. Wichtig für die Kostenübernahme durch die Versicherung ist jedenfalls die richtige Vorgehensweise: "Die Schadensmeldung sollte unverzüglich erfolgen. Von Vorteil ist eine Dokumentation mit Fotos, vor allem mit allen Details der Schäden", so Hoffer. "Ist jemand anderer für den Schaden verantwortlich, empfiehlt es sich, Zeugen namhaft zu machen."
Je nach vertraglicher Regelung und Versicherungsanbieter sind auch Selbstbehalte möglich. Der ÖAMTC wies auch darauf hin, dass es Situationen gibt, in denen es zu keiner Kostenübernahme kommen könnte. War das Auto an einer gefährdeten Stelle, zum Beispiel unter einem offensichtlich morschen Baum geparkt, könnte die Versicherung die Auszahlung wegen grober Fahrlässigkeit verweigern. Wenn man aber vom Unwetter überrascht wurde oder das Fahrzeug nach bestem Wissen und Gewissen nicht aus der Gefahrenzone entfernen konnte, verhält es sich jedoch anders. Bei einem Totalschaden wird im Regelfall maximal der Zeitwert ersetzt.
ÖAMTC: Dann kann man nicht von Kostenübernahme ausgehen
Fahrzeughalter mit eine Haftpflichtversicherung können laut ÖAMTC bei Schäden aufgrund von Unwetter nicht mit einer Kostenübernahme durch die Versicherung rechnen - aber die Situation schaut anders aus, wenn der Schaden durch einen Dritten verursacht wurde. Entsteht am Fahrzeug etwa ein Schaden durch Bäume am Straßenrand, haftet der Straßenerhalter (Bundesland oder Gemeinde). Dazu muss aber der Geschädigte dem Straßenerhalter eine grobe Fahrlässigkeit, also zum Beispiel grobe Versäumnisse bei der Absicherung einer Hochwasserstelle, nachweisen. Betreiber mautpflichtiger Autobahnen und Vermieter kostenpflichtiger Parkplätze haften bereits für leichte Fahrlässigkeit.
Übrigens: Entstehen durch ein Unwetter Schäden am Fahrrad oder E-Bike, sind diese normalerweise durch die Haushaltsversicherung gedeckt. Doch auch hier gilt: Wer eigene Schäden fahrlässig herbeiführt, wird sich ein erhebliches Mitverschulden vorhalten lassen müssen.
(APA/Red)