Im Zuge von Bauarbeiten errichtete ein Hausbesitzer im Bereich der Grundstücksgrenze eine Einfahrt samt Betonmauer. Dabei verlief ein rund 22,5 Meter langer Betonsockel etwa 30 Zentimeter über die Grenze auf das Nachbargrundstück. Der betroffene Nachbar forderte die Beseitigung – erfolglos. Auch ein Gutachtertermin brachte keine Einigung.
Kläger berief sich auf fehlende Zustimmung
Der Eigentümer des unbebauten Nachbargrundstücks argumentierte, dass keine Zustimmung zum Bau vorgelegen habe und kein Schlichtungsverfahren notwendig sei. Laut ihm sei der Betonsockel gezielt und nicht versehentlich über die Grenze gebaut worden.
Amtsgericht verweist auf Schlichtungspflicht
Das Amtsgericht wies die Klage ab – nicht wegen inhaltlicher Unbegründetheit, sondern weil der Kläger vorab kein obligatorisches Streitschlichtungsverfahren gemäß § 1 des Niedersächsischen Schlichtungsgesetzes (NSchlG) eingeleitet hatte. Eine solche Schlichtung ist bei nachbarschaftsrechtlichen Streitigkeiten wie dieser zwingend erforderlich. Auch der gemeinsame Ortstermin mit einem Sachverständigen ersetzte diese formale Voraussetzung nicht.
(VOL.AT)