AA

Haschischbesitz: Kein Führerscheinentzug

Gelegentlicher Konsum von Haschisch ist kein ausreichender Grund für einen Führerscheinentzug. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe festgelegt.

Demnach müssen
Verdachtsmomente vorliegen, dass der Konsument unter Drogeneinfluss
am Straßenverkehr teilnimmt, damit nach der Verweigerung eines
fachärztlichen Gutachtens über Drogenkonsum (Drogenscreening) der
Führerschein entzogen werden kann. Das Gericht schränkte damit die
bisherige Behördenpraxis ein.

Bislang konnte gelegentlichen Konsumenten von Haschisch der
Führerschein entzogen werden, wenn sie sich weigerten, an einem
Drogenscreening teilzunehmen. Mit der neuen Entscheidung gab eine
mit drei Verfassungsrichtern besetzte Kammer der
Verfassungsbeschwerde eines Mannes statt, der bei der Einreise aus
den Niederlanden mit fünf Gramm Haschisch erwischt wurde. Einen
Anhaltspunkt, dass er unter Drogenkonsum jemals Auto gefahren war,
gab es nicht.

Zwar wurde das Strafverfahren gegen ihn eingestellt, einen Monat
später wurde er aber aufgefordert, sich einem Drogenscreening zu
unterziehen, bei dem unter anderem eine Urinprobe abgegeben werden
muss. Als der Mann sich weigerte, wurde ihm der Führerschein
entzogen. Die Entscheidung wurde 1996 vom Bundesverwaltungsgericht
bestätigt. Die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde des Mannes
hatte nun Erfolg.

Anders beurteilten die Verfassungsrichter dagegen den Fall eines
Taxifahrers, bei dem unter anderem im Autoaschenbecher Reste eines
Joints gefunden worden waren. In diesem Fall sei der
Führerscheinentzug gerechtfertigt gewesen, da es begründete
Verdachtsmomente gegeben habe, dass er unter Drogeneinfluss am
Steuer saß. Dass er sich nicht einem Drogenscreening unterzog, habe
als belastendes Indiz gewertet werden dürfen.

Konkrete Verdachtsmomente für Fahruntauglichkeit nötig

Die Kammer lässt in ihrer Entscheidung keinen Zweifel daran, dass
Haschischkonsum die Fahreignung ausschließen könne. Das gelte für
den Rauschzustand und eine mehrstündige Abklingphase. Die Kammer
hatte mehrere Gutachten zu der Frage eingeholt und kommt zu dem
Schluss, dass nach gegenwärtigem Erkenntnisstand kein Anlass zu der
Befürchtung bestehe, dass ein gelegentlicher oder einmaliger Konsum
zu einer anhaltenden Absenkung der Fahruntüchtigkeit führe. Es sei
auch nicht wahrscheinlich, dass ein gelegentlicher Konsument seine
Fahruntüchtigkeit nicht rechtzeitig erkenne.

Deshalb dürfe bei einmalig festgestelltem Haschischbesitz und der
Verweigerung des Drogenscreenings noch nicht die Fahrerlaubnis
entzogen werden. Die Kammer weist darauf hin, dass der Verlust des
Führerscheins existenzgefährdend sein könne. Deshalb müsse es
konkrete Verdachtsmomente für die Fahruntauglichkeit geben, bevor
diese einschneidende Maßnahme ergriffen werden könne. Die Karlsruher
Richter weisen im Übrigen auf eine neuere Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts von 2001 hin. Darin wird ebenfalls davon
ausgegangen, dass ein einmaliger Haschischkonsum ohne Bezug zum
Straßenverkehr keine hinreichenden Verdachtmomente für einen
Eignungsmangel darstelle.

  • VIENNA.AT
  • Chronik
  • Haschischbesitz: Kein Führerscheinentzug
  • Kommentare
    Die Kommentarfunktion ist für diesen Artikel deaktiviert.